Norm: GmbHG §16GmbHG §25 Abs2GmbHG §85
Rechtssatz: Das Verschulden des Geschäftsführers kann auch darin liegen, daß er seine Geschäftsführerbefugnis nicht zurückgelegt hat, dies insbesondere, wenn der es unterlassen hat, einen Konkursantrag zu stellen. VwGH vom 06.07.1981, 17/0705/80; Veröff: AnwBl 1982,463 (Arnold) Entscheidungstexte 7 Ob 726/88 Entscheidungstext OGH 23.02.1989 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25GmbHG §85KO §69StGB §159
Rechtssatz: Aus der Nichterfüllung sekundärer Leistungspflichten, wie hier der aus der Zurückzahlung des Kaufpreises zufolge Wandelung des Kaufvertrages wegen Sachmängel der Ware dem Käufer erwachsene Schaden fällt nur dann in den vom Schutzzweck des §§ 159 StGB (in Verbindung mit § 161 StGB), 85 GmbHG (und nunmehr §§ 69 Abs 1 in Verbindung mit 67 Abs 1 und 69 Abs 3 KO) erfaßten Bereich und löst die Veran... mehr lesen...
Norm: GmbHG §85KO §69
Rechtssatz: Überschuldung ist nicht schon dann anzunehmen, wenn zwar die bilanzierten Werte eine "rechnerische" Unterbilanz ergeben, aber diese Unterbilanz doch durch den Ertragswert, das ist also durch eine geschützte zukünftige positive Entwicklung ausgeglichen werden kann. Entscheidungstexte 7 Ob 565/84 Entscheidungstext OGH 10.05.1984 7 Ob 565/84 Veröf... mehr lesen...
Norm: GmbHG §85KO §1 Abs1KO §69
Rechtssatz: Auch jene Vermögensbestandteile, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten bei der abgabenrechtlichen Ertragsermittlung und Gewinnermittlung als Betriebsausgaben keine Berücksichtigung finden können, sind in dem der Feststellung der Überschuldung im Sinne des § 69 Abs 1 KO aF zugrunde liegenden Jahresabschluß zu aktivieren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §870 CIGmbHG §25 Abs2GmbHG §83GmbHG §85StGB §6 A4StGB §159 Abs1 Z2StGB §161
Rechtssatz: Zur deliktischen Haftung des Geschäftsführer einer GmbH gegenüber Gläubigern der Gesellschaft im Kridafall: Wer ohne die erforderlichen Kenntnisse die Aufgabe eines Geschäftsführers einer GmbH übernimmt, dem ist in der Regel die sogenannte Übernahmsfahrlässigkeit oder Einlassungsfahrlässigkeit anzulasten (§ 6 StGB). Im Falle der Krida hat er daher... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IIf6ABGB §1311 IIcGmbHG §25GmbHG §85
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer GmbH muß bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eine Einkaufsvollmacht für einen im Unternehmen Tätigen widerrufen und haftet, wenn dieser noch Verbindlichkeiten der Gesellschaft begründete, dem Gläubiger der Gesellschaft unmittelbar nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Gläubigers. ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §15GmbHG §85KO §72KO §176 F
Rechtssatz: Ist der (Gemeinschuldner) Schuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung so kommt die Rechtsmittellegitimation im Regelfall deren Geschäftsführern (Liquidatoren), nicht aber deren Gesellschaftern zu; die Rechtsmittellegitimation des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zu bejahen, wenn Geschäftsführer oder Liquidatoren nicht vorhanden sind oder wenn der Gesells... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaGmbHG §85
Rechtssatz: § 85 GmbHG (zum Schutz der Gläubiger vorgesehene Konkursantragspflicht der Geschäftsführer) ist noch geltendes Recht (ausdrückliche Ablehnung von Demelius, HGB 26,584). Entscheidungstexte 5 Ob 511/78 Entscheidungstext OGH 13.06.1978 5 Ob 511/78 Veröff: GesRZ 1979,36 = SZ 51/88 2 Ob 169/80... mehr lesen...
Norm: AktG §83 Abs2GenG §84 Abs2GmbHG §85KO §69
Rechtssatz: Überschuldet ist die Gesellschaft dann, wenn das Aktivvermögen der Gesellschaft unter Berücksichtigung etwaiger stiller Reserven und ihrer voraussichtlichen Verwertungsmöglichkeit nicht mehr die echten Verbindlichkeiten - also ohne Grundkapital bzw Stammkapital und Rücklagen - deckt. Entscheidungstexte 5 Ob 511/78 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1311 IIaAktG §83 Abs2AktG §84GenG §23GenG §84 Abs2GmbHG §85KO §69StGB §159 Abs1 Z2
Rechtssatz: Die §§ 83 Abs 2 AktG, § 85 GmbHG, § 84 Abs 2 GenG sind - wie § 159 Abs 1 Z 2 StGB - Schutzgesetze zugunsten der Gläubiger im Sinne des § 1311 Abs 2 2. Fall ABGB und sehen - im Gegensatz zu diesem, der nur auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners abstellt - auch die Überschuldung der Gesellschaft beziehungsweise Genossenschaft als eine di... mehr lesen...