Norm
GmbHG §15Rechtssatz
Ist der (Gemeinschuldner) Schuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung so kommt die Rechtsmittellegitimation im Regelfall deren Geschäftsführern (Liquidatoren), nicht aber deren Gesellschaftern zu; die Rechtsmittellegitimation des Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist zu bejahen, wenn Geschäftsführer oder Liquidatoren nicht vorhanden sind oder wenn der Gesellschafter gleich einem Dritten als Konkursgläubiger der Gesellschaft auftritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0059843Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011