Norm: GmbHG §38GmbHG §78
Rechtssatz: Der Erwerber eines Geschäftsanteiles erhält diesen und damit alle Rechte des Vormannes aus dem Gesellschaftsverhältnis bereits durch formgerechte Verpflichtung und Verfügung, wobei jedoch die in Anbot und Annahme zerlegte Geschäftsanteilsübertragung nicht bereits mit der Errichtung der notariellen Annahmeerklärung, sondern erst mit dem Zugehen des Notariatsaktes über die Annahme beim Anbotsteller zustandekom... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38GmbHG §88 Abs1
Rechtssatz: Die gemäß § 88 Abs 1 GmbHG erforderliche Eintragung eines mit der durch eine Satzungsänderung festgelegten Mehrheit gefaßten Auflösungsbeschlusses setzt voraus, daß die vorangegangenen, die Beschlußmehrheit betreffende Satzungsänderung bereits ins Firmenbuch eingetragen wurde, weil das Firmenbuchgericht einen Auflösungsbeschluß nicht eintragen darf, wenn er nicht mit der in dem - ihm allein bekannten - ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AAktG §108GmbHG §38VerG §4 Abs2 litfVerG 2002 §7
Rechtssatz: Für die Beschlussfassung einer Personenmehrheit gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme gegeben werden muss. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 IGmbHG §38
Rechtssatz: Die Abberufung der Generalversammlung muß nicht in der für die Einberufung im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz bestimmten Form erfolgen. Sie kann auch mündlich ( telefonisch ) und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 863 ABGB auch durch keine anderen Schlüsse zulassendes Verhalten abberufen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 711/84 Entscheidung... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38
Rechtssatz: Zweck der in § 38 Abs 1 GmbHG vorgesehenen Einladungsform ist es nicht nur, Klarheit über Zeit und Ort der Versammlung zu schaffen und eine möglichst bestimmte Bezeichnung der Tagesordnung in Schriftform zu gewährleisten, sondern auch, Beweisschwierigkeiten darüber, ob die Gesellschafter ordnungsgemäß einberufen wurden, hintanzuhalten. Dieser Regelungszweck kommt bei der Abberufung einer Generalversammlung regelmäßig... mehr lesen...
Norm: GmbHG §36GmbHG §38
Rechtssatz: Die Einberufung der Generalversammlung ist eine Mitteilung mit dem Zweck, den Gesellschaftern Kenntnis von der Abhaltung der Generalversammlung zu verschaffen. Diese soll nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden. Entscheidungstexte 2 Ob 531/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 531... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25GmbHG §35GmbHG §38GmbHG §41GmbHG §48
Rechtssatz: Im Verfahren über eine Klage der Gesellschafterminderheit gegen einen Geschäftsführer nach § 48 Abs 1 GmbHG kann sich dieser nicht auf eine erst nach der Anmeldung des Anspruches (§ 38 Abs 3 GmbHG) erfolgte Entlastung durch die Mehrheit berufen. Entscheidungstexte 1 Ob 775/81 Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 7... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18 Abs4GmbHG §21GmbHG §38GmbHG §41 Abs1 Z1
Rechtssatz: Die Einladung zur Generalversammlung an einen bekanntermaßen abwesenden Gesellschafter, der also hiervon nicht rechtzeitig Notiz nehmen kann, entspricht als Einhaltung einer leeren Form nicht dem Gesetz. Entscheidungstexte 3 Ob 533/77 Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 533/77 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §18 Abs4GmbHG §21GmbHG §38
Rechtssatz: Bei kollektiver Vertretungsbefugnis und tatsächlicher kollektiver Vertretung genügt die Kenntnis eines der beiden kollektiv handelnden Vertreter, um dessen Kenntnis der vertretenen Gesellschaft zuzurechnen. Entscheidungstexte 3 Ob 533/77 Entscheidungstext OGH 17.05.1977 3 Ob 533/77 6 Ob 532/81 ... mehr lesen...
Norm: AktG §195 Z1AktG §196 Abs2GmbHG §38GmbHG §41
Rechtssatz: a) Ist die Gesellschaftsversammlung von Gesellschaftern einberufen worden, die nicht die für eine Einberufung erforderliche Minderheit vertreten, so sind die auf dieser Versammlung gefaßten Beschlüsse nach dem sinngemäß anwendbaren § 195 Z 1 AktG nichtig. b) Die Erhebung der Nichtigkeitsklage auf Grund von § 195 Z 1 AktG ist bei den in das Handelsregister eingetragenen Beschlüssen e... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38
Rechtssatz: Der Beschluß auf Festsetzung des Gehaltes für den Geschäftsführer einer GmbH ist nichtig, wenn der Geschäftsführer als Vertreter eines abwesenden Gesellschafters mitstimmte. Entscheidungstexte 3 Ob 194/25 Entscheidungstext OGH 07.04.1925 3 Ob 194/25 Veröff: SZ 7/122 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38
Rechtssatz: Der für den einzelnen Fall erklärte Verzicht auf die siebentägige Frist zwischen Verlautbarung und Abhaltung der Generalversammlung schließt die Geltendmachung der Nichtigkeit der gefaßten Beschlüsse wegen Nichteinhaltung der Frist aus. Entscheidungstexte 3 Ob 194/25 Entscheidungstext OGH 07.04.1925 3 Ob 194/25 Veröff: SZ 7/122 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38
Rechtssatz: Wurde ein bei der Generalversammlung gestellter Antrag durch einen gegen die Vorschrift des § 39 Abs 4 GmbHG gefaßten und daher nichtigen Beschluß abgelehnt, so kann nicht auf die Feststellung geklagt werden, daß bei der Generalversammlung ein dem Antrage stattgebender Beschluß gefaßt wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 665/24 Entscheidungstext OGH 21.10.1924 ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38
Rechtssatz: Die Eigentumsvorbehalt im Sinne des § 297 a ABGB ist ein Vorteil im Sinne des § 39 Abs 4 GmbHG. Der Gesellschafter, zu dessen Gunsten eine grundsätzliche Eintragung erfolgen soll, darf an dem bezüglichen Beschlusse der Vollversammlung bei sonstiger Nichtigkeit dieses Beschlusses nicht teilnehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 670/24 Entscheidungstext OGH 01.10.1... mehr lesen...
Norm: GmbHG §38
Rechtssatz: Zur Auslegung der §§ 39 Abs 4, 41 Abs 3 und 25 GmbHG. Die bloße Möglichkeit eines Vorteils benimmt nicht das Stimmrecht. Entscheidungstexte 3 Ob 189/24 Entscheidungstext OGH 27.03.1924 3 Ob 189/24 Veröff: SZ 6/122 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0059742 ... mehr lesen...