Norm
ABGB §863 IRechtssatz
Die Abberufung der Generalversammlung muß nicht in der für die Einberufung im Gesellschaftsvertrag oder im Gesetz bestimmten Form erfolgen. Sie kann auch mündlich ( telefonisch ) und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 863 ABGB auch durch keine anderen Schlüsse zulassendes Verhalten abberufen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014541Dokumentnummer
JJR_19850129_OGH0002_0010OB00711_8400000_001