Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Für die Beschlussfassung einer Personenmehrheit gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass bei sonstiger Unwirksamkeit der Beschlussfassung allen an der Mitwirkung bei der Willensbildung berufenen Personen die Tatsache der beabsichtigten Beschlussfassung rechtzeitig mitgeteilt und ihnen auch Gelegenheit zur sachlichen Stellungnahme gegeben werden muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017963Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.09.2012