RS OGH 1982/7/13 2Ob531/82, 6Ob60/12k

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Veröffentlicht am 13.07.1982
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Norm

GmbHG §36
GmbHG §38

Rechtssatz

Die Einberufung der Generalversammlung ist eine Mitteilung mit dem Zweck, den Gesellschaftern Kenntnis von der Abhaltung der Generalversammlung zu verschaffen. Diese soll nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 531/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 2 Ob 531/82
  • 6 Ob 60/12k
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 60/12k
    nur: Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden. (T1); Beisatz: Die Verpflichtung, bei Wahl des Ortes und Termins der Generalversammlung auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen, folgt aus der allgemeinen Treuepflicht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0059692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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