Norm
GmbHG §38Rechtssatz
Wurde ein bei der Generalversammlung gestellter Antrag durch einen gegen die Vorschrift des § 39 Abs 4 GmbHG gefaßten und daher nichtigen Beschluß abgelehnt, so kann nicht auf die Feststellung geklagt werden, daß bei der Generalversammlung ein dem Antrage stattgebender Beschluß gefaßt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0059731Dokumentnummer
JJR_19241021_OGH0002_0020OB00665_2400000_001