RS OGH 1985/1/29 1Ob711/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1985
beobachten
merken

Norm

GmbHG §38

Rechtssatz

Zweck der in § 38 Abs 1 GmbHG vorgesehenen Einladungsform ist es nicht nur, Klarheit über Zeit und Ort der Versammlung zu schaffen und eine möglichst bestimmte Bezeichnung der Tagesordnung in Schriftform zu gewährleisten, sondern auch, Beweisschwierigkeiten darüber, ob die Gesellschafter ordnungsgemäß einberufen wurden, hintanzuhalten. Dieser Regelungszweck kommt bei der Abberufung einer Generalversammlung regelmäßig nicht zum Tragen. Der Widerruf des Termins ist auch dann wirksam, wenn die Mitteilung hierüber nicht allen Gesellschaftern rechtzeitig zugekommen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 711/84
    Entscheidungstext OGH 29.01.1985 1 Ob 711/84
    Veröff: SZ 58/14 = GesRZ 1985,36 = NZ 1985,187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059707

Dokumentnummer

JJR_19850129_OGH0002_0010OB00711_8400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten