Norm: AktG §84 Abs3 Z6GmbHG §25 Abs3 Z2
Rechtssatz: Sowohl bei der AG als auch beider GmbH beginnt das Zahlungsverbot grundsätzlich mit dem Eintritt der materiellen Insolvenz und nicht unter Umständen erst 60 Tage nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Entscheidungstexte 6 Ob 164/16k Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 164/16k Veröff: SZ 2017/103 ... mehr lesen...
Norm: AktG §84 Abs3 Z6GmbHG §25 Abs3 Z2
Rechtssatz: Der Ausnahmezustand des 2. Halbsatzes des § 84 Abs 3 Z 6 AktG, wonach Zahlungen vom Zahlungsverbot ausgenommen sind, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, ist im GmbH-Recht analog anzuwenden. Darunter fallen zum Beispiel Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus? oder Absonderungs- oder Aufr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen einer GmbH (in der Folge Gemeinschuldnerin) wurde am 29. 1. 1996 der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Mehrheitsgesellschafterin der Gemeinschuldnerin war eine weltweit tätige Transportgesellschaft mit dem Sitz in Großbritannien. Die Gesellschafter bestimmten einen Repräsentanten im Aufsichtsrat (Vizepräsident) und stellten ab 1994 auch den Geschäftsführer. Mitglieder des Aufsichtsrats waren seit 1987 der Erstbeklagte... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Geschäftsführer der Gesellschaft werden dieser gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn der zunächst bar eingezahlte Erhöhungsbetrag im Zuge eines zwischen der Gesellschaft und den einbringenden Gesellschaftern im zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung zustandegekommenen Veräußerungsgeschäftes wieder zur Gänze an die Gesellschafter ausbezahlt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Geschäftsführer der Gesellschaft werden dieser gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn der zunächst bar eingezahlte Erhöhungsbetrag im Zuge eines zwischen der Gesellschaft und den einbringenden Gesellschaftern im zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung zustandegekommenen Veräußerungsgeschäftes wieder zur Gänze an die Gesellschafter ausbezahlt wird. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte übernahm am 27. September 1993 die Geschäftsführung der am 14. Juni 1982 mit einem Stammkapital von 500.000 S gegründeten P***** Gesellschaft mbH in Wien (im folgenden Gemeinschuldnerin oder Gesellschaft) im Rahmen eines Management-Buy-Outs (gegenüber der amerikanischen Muttergesellschaft) und dabei auch eine Stammeinlage von 100.000 S. Bei Anwendung jener Sorgfalt, zu der er verpflichtet und in der Lage gewesen wäre, hätte der Beklagte den - am 30. Sept... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte war seit 24. 1. 1939 bei der Lothar C***** Gesellschaft mbH (später nur mehr: E***** Gesellschaft mbH; im folgenden kurz Gesellschaft genannt) beschäftigt. Diese schritt zunächst im vorliegenden Verfahren als Klägerin ein, bis sie nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleiches über ihr Vermögen vom Sachwalter der Ausgleichsgläubiger als klagende Partei abgelöst wurde (ON 58). Dessen Überwachung hat sich die Gesellschaft bis zur Erfüllung des Ausgleiche... mehr lesen...
Begründung: Mit Notariatsakt vom 2.1.1987 gründete der Beklagte mit der "V***** UnternehmensbeteiligungsgesmbH", welche durch den Geschäftsführer Karl V***** vertreten wurde, die "Peter M***** GesmbH", deren Unternehmensgegenstand das Speditionsgewerbe war. Das Stammkapital von S 500.000,- wurde bar einbezahlt, wobei der Beklagte eine Stammeinlage von S 245.000,-, die Mitgesellschafterin eine solche von S 255.000,- übernahm. In der Folge wurde der Unternehmensgegenstand auf die ... mehr lesen...
Begründung: Die im Jahre 1977 von beiden Beklagten gegründete S*** & H*** Gesellschaft mbH, deren alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer sie waren, trat am 29. Jänner 1982 in die ebenfalls aus den beiden Beklagten als Gesellschaftern bestehende OHG mit der Fa. S*** & H*** als persönlich haftende Gesellschafterin ein und die Offene Handelsgesellschaft wurde ohne Firmenänderung in eine GmbH & Co KG derart umgewandelt, daß die beiden Beklagten Kommanditisten wurden ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Beschluß vom 10. Mai 1983 eröffnete das Kreisgericht Ried im Innkreis über das Vermögen der Firma N*** G*** GESMBH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) den Konkurs. Mit Urteil des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 3. November 1983 wurden die beiden Beklagten des Vergehens der fahrlässigen Krida nach den §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 StGB schuldig erkannt, weil sie von Ende März 1979 bis zur Konkurseröffnung als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in fahrläs... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an die Gesellschafter, sondern auf alle Zahlungen, also insbesondere auch auf solche an Gesellschaftsgläubiger. Die Gesellschaft hat zur
Begründung: ihres Schadenersatzanspruches darzutun, dass ihr aus der Zahlung des Geschäftsführers ein Schaden erwachsen ist. Dieser Schaden besteht darin, dass durch die vers... mehr lesen...
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten iS des eingeschränkten Klagebegehrens, dem Kläger S 133.128.- samt 4% Zinsen seit 9. 11. 1967 zu bezahlen. Mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluß sprach das Erstgericht gegenüber der vom Beklagten erhobenen Unzuständigkeitseinrede seine Zuständigkeit aus. Der Urteilsspruch wurde im übrigen gemäß § 545 Abs 3 Geo dreigliedrig dahin abgefaßt, daß das Erstgericht auch das Zurechtbestehen der Klageforderung und das Nichtzurechtbestehen der... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an die Gesellschafter, sondern auf alle Zahlungen, also insbesondere auch auf solche an Gesellschaftsgläubiger. Die Gesellschaft hat zur
Begründung: ihres Schadenersatzanspruches darzutun, dass ihr aus der Zahlung des Geschäftsführers ein Schaden erwachsen ist. Dieser Schaden besteht darin, dass durch die vers... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs3 Z2
Rechtssatz: Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar, auch dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft bereits durch Schulden aufgezehrt ist. In diesem Falle besteht der Schaden in der Vergrößerung der Überschuldung. Die Behauptung des Geschäftsführers, er habe die Folge der Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Konkurses nicht voraussehen können, sondern auf einen günstigeren Geschäftserfolg gehofft, ist nic... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs3 Z2
Rechtssatz: Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar, auch dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft bereits durch Schulden aufgezehrt ist. In diesem Falle besteht der Schaden in der Vergrößerung der Überschuldung. Die Behauptung des Geschäftsführers, er habe die Folge der Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Konkurses nicht voraussehen können, sondern auf einen günstigeren Geschäftserfolg gehofft, ist nic... mehr lesen...
Norm: GmbHG §25 Abs3GmbHG §25 Abs4GmbHG §25 Abs5
Rechtssatz: Die nach § 25 Abs 4 GmbHG verschärfte und nach § 25 Abs 5 GmbHG auf fünf Jahre verlängerter Haftung gilt nicht nur für die Fälle des dritten und vierten Absatzes. Entscheidungstexte 5 Ob 202/59 Entscheidungstext OGH 17.06.1959 5 Ob 202/59 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...