Norm
GmbHG §25 Abs3 Z2Rechtssatz
Die Ersatzpflicht des Geschäftsführers nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG bezieht sich nicht nur auf Zahlungen an die Gesellschafter, sondern auf alle Zahlungen, also insbesondere auch auf solche an Gesellschaftsgläubiger. Die Gesellschaft hat zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches darzutun, dass ihr aus der Zahlung des Geschäftsführers ein Schaden erwachsen ist. Dieser Schaden besteht darin, dass durch die verspätete Konkursanmeldung und die inzwischen geleisteten Zahlungen die Konkursmasse geschmälert wurde. Der Ersatzanspruch steht der Gesellschaft bzw dem im Konkurs über ihr Vermögen bestellten Masseverwalter als dem Vertreter der Gläubigergesamtheit insoweit zu, als in der Konkursmasse die nach Eintritt des Insolvenzfalles gezahlten Beträge fehlen. Der Schaden der Gesellschaft verringert sich allerdings um diejenige Quote, die der vom Geschäftsführer unstatthafterweise befriedigte Gläubiger im Konkurs erhalten hätte. Desgleichen kann Ersatz vom Geschäftsführer nur verlangt werden, wenn er vom Zahlungsempfänger nicht zu erreichen ist, etwa weil eine konkursrechtliche Anfechtung der Zahlung nicht mehr möglich ist oder der Zahlungsempfänger inzwischen selbst insolvent wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0059751Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020