Norm
GmbHG §25 Abs3 Z2Rechtssatz
Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar, auch dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft bereits durch Schulden aufgezehrt ist. In diesem Falle besteht der Schaden in der Vergrößerung der Überschuldung. Die Behauptung des Geschäftsführers, er habe die Folge der Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Konkurses nicht voraussehen können, sondern auf einen günstigeren Geschäftserfolg gehofft, ist nicht geeignet, seine Handlungsweise zu entschuldigen. Zur Berechnung des Schadens der Gesellschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0059733Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020