RS OGH 1959/6/17 5Ob202/59, 5Ob38/72, 8Ob505/80, 3Ob521/84, 2Ob568/87, 9ObA416/97k, 9ObA101/99i, 1Ob

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Veröffentlicht am 17.06.1959
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Norm

GmbHG §25 Abs3 Z2

Rechtssatz

Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar, auch dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft bereits durch Schulden aufgezehrt ist. In diesem Falle besteht der Schaden in der Vergrößerung der Überschuldung. Die Behauptung des Geschäftsführers, er habe die Folge der Unterlassung der rechtzeitigen Anmeldung des Konkurses nicht voraussehen können, sondern auf einen günstigeren Geschäftserfolg gehofft, ist nicht geeignet, seine Handlungsweise zu entschuldigen. Zur Berechnung des Schadens der Gesellschaft.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 202/59
    Entscheidungstext OGH 17.06.1959 5 Ob 202/59
  • 5 Ob 38/72
    Entscheidungstext OGH 11.04.1972 5 Ob 38/72
    Ähnlich; Veröff: SZ 45/46 = EvBl 1972/272 S 521
  • 8 Ob 505/80
    Entscheidungstext OGH 08.05.1980 8 Ob 505/80
    nur: Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar, auch dann, wenn das Vermögen der Gesellschaft bereits durch Schulden aufgezehrt ist. In diesem Falle besteht der Schaden in der Vergrößerung der Überschuldung. (T1)
  • 3 Ob 521/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 521/84
    Vgl auch; Beisatz: Schaden im Sinne des § 25 Abs 2 GmbHG ist jede dem Unternehmenszweck widersprechende, in Geld meßbare Beeinträchtigung des Vermögens, der Tätigkeit oder der Organisation der Gesellschaft und des von ihr betriebenen Unternehmens, kurz jede zweckwidrige Vermögensverminderung. (T2) Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97
  • 2 Ob 568/87
    Entscheidungstext OGH 29.09.1987 2 Ob 568/87
    Beisatz: Der Schaden besteht in dem Betriebsverlust, der zwischen dem Zeitpunkt, an dem spätestens der Konkurs anzumelden gewesen wäre, und dem Zeitpunkt, an dem er angemeldet wurde, entstanden ist. Betrug in diesem Zeitraum der Betriebsverlust mehr als siebenundzwanzig Millionen Schilling, die eingeklagte Forderung aber nur eine Million Schilling, bedarf es detaillierter Feststellungen, welche neuen Schulden eingegangen und inwieweit Gläubiger geschädigt wurden, nicht. (T3) Veröff: WBl 1988,29
  • 9 ObA 416/97k
    Entscheidungstext OGH 29.04.1998 9 ObA 416/97k
    Vgl auch; Beisatz: Ein Schaden kommt auch aus der Konkursverschleppung im Falle der Zahlungsunfähigkeit bzw Überschuldung der GesmbH in Betracht, der sich in erster Linie aus dem Betriebsverlust ergibt, der durch die Konkursverschleppung bzw die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist und die Masse schmälert. (T4)
  • 9 ObA 101/99i
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 ObA 101/99i
    nur: Jede Vermögensminderung stellt einen Schaden dar. (T5)
  • 1 Ob 144/01k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 144/01k
    Vgl; Beisatz: Der Schaden liegt im Betriebsverlust, der durch die Konkursverschleppung beziehungsweise die ungerechtfertigte Unternehmensfortführung eingetreten ist und die Masse schmälert. (T6); Veröff: SZ 2002/26
  • 6 Ob 164/16k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 164/16k
    Vgl; Beisatz: Auch Zahlungen an Gläubiger, die ihre Forderungen aus der Zeit nach Eintritt der materiellen Insolvenz erworben haben, sind tatbestandsmäßig. (T7)
    Beisatz: Das Tatbestandsmerkmal "Zahlungen" wird weit verstanden. Letztlich sollen alle zahlungsähnlichen Handlungen tatbestandsmäßig sein, mit denen die Insolvenzmasse geschmälert wird. Die bloße Begründung neuer Verbindlichkeiten ist aber keine „Zahlung“. (T8)
    Beisatz: Eingänge von Schuldnern der Gesellschaft auf einem debitorischen Konto der Gesellschaft sind als Zahlungen anzusehen. Hingegen werden Überweisungen von einem debitorischen Bankkonto der Gesellschaft an einzelne Gesellschaftsgläubiger nicht zu den „Zahlungen“ gezählt. Die Masseschmälerung bei Einzahlungen von Kunden der Gesellschaft und Auszahlungen der Bank vom debitorisch geführten Konto besteht aber nicht in Höhe der gesamten in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen der Gesellschaft (vermindert um die hypothetische Quote der dadurch getilgten Verbindlichkeiten). Masseschmälernd wirkt nur die Verringerung des Schuldsaldos vom Eintritt der materiellen Insolvenz bis zur Insolvenzeröffnung. (T9)
    Veröff: SZ 2017/103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0059733

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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