Norm
AktG §84 Abs3 Z6Rechtssatz
Der Ausnahmezustand des 2. Halbsatzes des § 84 Abs 3 Z 6 AktG, wonach Zahlungen vom Zahlungsverbot ausgenommen sind, die auch nach Eintritt der materiellen Insolvenz mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind, ist im GmbH-Recht analog anzuwenden. Darunter fallen zum Beispiel Zahlungen an ohnehin voll zu befriedigende Aus? oder Absonderungs- oder Aufrechnungsberechtigte in Höhe des Werts des Aussonderungs-/Sicherungsguts bzw der Gegenforderung oder Zahlungen innerhalb der Antragsfrist (§ 69 IO), die zur Unternehmensfortführung notwendig sind, etwa Zahlungen in Erfüllung zweckmäßiger Zug-um-Zug-Geschäfte. Außerdem sind unter die Ausnahme auch die Zahlung von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung zu zählen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131906Im RIS seit
12.03.2018Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020