Norm
GmbHG §25 Abs3 Z1Rechtssatz
Die Geschäftsführer der Gesellschaft werden dieser gegenüber schadenersatzpflichtig, wenn der zunächst bar eingezahlte Erhöhungsbetrag im Zuge eines zwischen der Gesellschaft und den einbringenden Gesellschaftern im zeitlichen Zusammenhang mit der Einbringung zustandegekommenen Veräußerungsgeschäftes wieder zur Gänze an die Gesellschafter ausbezahlt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114161Dokumentnummer
JJR_20000830_OGH0002_0060OB00132_00F0000_003