Norm: EO §1 Z17NO §3
Rechtssatz: Wenn einem vollstreckbarem Notariatsakt, in dem ein Kreditvertrag (§§ 983 iVm § 988 ABGB) vereinbart ist, nicht zu entnehmen ist, dass es schon zur Zuzählung des Kreditbetrags gekommen ist, und deshalb nicht beurteilt werden kann, ob der betriebene Rückzahlungsanspruch des Kreditgebers schon entstanden ist, wurden nicht alle Mindesterfordernisse für die Entstehung des betriebenen Anspruchs angeführt. Damit ist d... mehr lesen...
Begründung: Das Landesgericht Feldkirch als Konkursgericht bewilligte mit vollstreckbaren Beschluss vom 19. September 2006, AZ 13 S 73/02v, die Verteilung der Sondermasse aus dem Verwertungserlös von 1,95 Mio EUR für die mit am 21. Mai 2003 zwischen dem betreibenden Masseverwalter und der verpflichteten Partei abgeschlossenen Kaufvertrag, freihändig veräußerten Liegenschaften. Dabei wies es Sondermassekosten von 314.860,01 EUR als Vorzugsposten aus und „wies" die verpflichtete Par... mehr lesen...
Begründung: Das Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung der erstgerichtlichen Exekutionsbewilligung den Antrag auf Bewilligung der Exekution nach § 350 EO auf Grund eines Zug-um-Zug-Titels mit der wesentlichen
Begründung: ab, dass der nach der Rsp zu § 8 EO erforderliche Nachweis der Erbringung der Gegenleistung iSd § 7 Abs 2 EO nicht erbracht worden sei. Die zum Nachweis der Kompensationserklärung vorgelegten Urkunden seien keine öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde... mehr lesen...
Begründung: Am 11. Jänner 2001 unterfertigte der Verpflichtete einen Notariatsakt, mit dem er seine ausdrückliche Zustimmung erteilte, dass dieser Notariatsakt in Ansehung der im Schuldschein und Pfandurkunde vom 27./28. Oktober 1992 von ihm übernommenen Verpflichtungen iSd §§ 3 und 3a NO gleich einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich sofort vollstreckbar sein solle und die betreibende Partei nicht verpflichtet sei, die Höhe der fälligen Forderung, sowie die Umstände der Fäll... mehr lesen...
Begründung: Der betreibende Gläubiger beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Forderung von 73.837,38 S = 5.365,97 EUR auf Grund des vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleichs vom 22. September 1994, GZ 4 C 1860,92v-43. Darin verpflichtete sich der nunmehrige betreibende Gläubiger zur Durchführung näher bestimmter Arbeiten an einer Teichanlage (Punkt 1). Der nunmehrige Verpflichtete verpflichtete sich, binnen 14 Tagen nac... mehr lesen...
Begründung: Nach dem in Österreich gefällten Schiedsspruch eines österr. Schiedsgerichts ist die verpflichtete österr. Gesellschaft mbH zur Zahlung von 4.541,60 US-Dollar und von 8.438,36 US-Dollar binnen 30 Tagen nach Vorlage der Originalzahlungsbelege (oder der Bankabrechnung im Zusammenhang mit den seinerzeitigen Zahlungsflüssen, aus denen sich die beiden Beträge schlüssig ergeben) an die betreibende ukrainische Gesellschaft verpflichtet. Der
Spruch: enthält dann folgende Bestim... mehr lesen...
Begründung: Egon T***** ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit der Grundstücksadresse ***** . Auf dieser Liegenschaft sind zu C-LNr 12a, 14a, 15a, 16a und 19a Höchstbetragshypotheken zugunsten der Antragstellerin einverleibt. Zu C-LNr 17a ist für die Antragstellerin ein Pfandrecht über EUR 591.120,83 (früher S 8,134.000) einverleibt. Sämtliche Höchstbetragshypotheken wurden zur Sicherung der vom Liegenschaftseigentümer bei der Antragstellerin in der Zei... mehr lesen...
Begründung: Zu I.): Die betreibende Partei beantragte die Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO zur Hereinbringung einer Forderung von 2,820.649,80 S = 277.657,45 EUR s.A. Exekutionstitel ist ein am 28. Oktober 1996 von einem österr. öffentlichen Notar errichteter Notariatsakt, dessen hier wesentliche Punkte lauten: Zu römisch eins.): Die betreibende Partei beantragte die Fahrnis- und Forderungsexekution nach Paragraph 294 a, EO zur Hereinbringung einer Forderung von 2,... mehr lesen...
Begründung: Zu I.): Die betreibende Partei beantragt die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Forderung von 2,820.649,80 S (= 277.657,45 EUR) s.A. Exekutionstitel ist ein am 28. Oktober 1996 von einem österr. öffentlichen Notar errichteter Notariatsakt, dessen hier wesentliche Punkte lauten: Zu römisch eins.): Die betreibende Partei beantragt die Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zur Hereinbringung einer Forderung von 2,820.649,80 S (= 277.657,45 E... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 21. April 1995 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Scheidungsfolgenvergleich, in dem unter Punkt VI.) - der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse regelt - Abschnitt d) u.a.: Die Parteien schlossen am 21. April 1995 vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien einen Scheidungsfolgenvergleich, in dem unter Punkt römisch VI.) - der die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersp... mehr lesen...
Norm: EO §89 Abs2GBG §49 Abs2NO §3NO §3a
Rechtssatz: Eine Löschung gemäß § 49 Abs 2 GBG ist ausgeschlossen, wenn das Pfandrecht, dessen Vollstreckbarkeit angemerkt wurde, im Zeitpunkt der Vormerkung des neuen Eigentümers bereits bestand. Entscheidungstexte 5 Ob 125/99i Entscheidungstext OGH 11.05.1999 5 Ob 125/99i European Case Law ... mehr lesen...
Norm: NO §3NO §3a
Rechtssatz: Die Anmerkung der Vollstreckbarkeit eines Notariatsaktes nach §§ 3, 3a NO hat die Wirkung, daß der Gläubiger unmittelbar gegen einen späteren Erwerber des Pfandobjektes Exekution führen kann (SZ 11/72; ZBl 1929/237). Eine Änderung bücherlicher Rechte oder ihrer Rangordnung ist damit nicht verbunden. Entscheidungstexte 5 Ob 125/99i Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Hälfteeigentümer der im
Kopf: der Entscheidung angeführten Liegenschaften. Sein Eigentumsrecht wurde 1991 bzw 1992 vorgemerkt und 1995 gerechtfertigt. Seit 1990 sind die Liegenschaften mit Pfandrechten für Forderungen der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin belastet. Im Jahr 1995 wurde bei diesen Pfandrechten gemäß §§ 3, 3a NO deren Vollstreckbarkeit angemerkt. Seit 1990 sind die Liegenschaften mit Pfandrechten für Forderungen der nunmehrigen Rec... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z17 IIONO §3 litb
Rechtssatz: Dem vom Beklagten vorgelegten Notariatsakt ist nur zu entnehmen, daß sich der Beklagte verpflichtet, die Marke "Ford" nicht mehr zu verwenden und sein Unternehmen nicht mehr als "Ford-Vertragswerkstätte" zu bezeichnen, und daß die Klägerin gegen ihn ein Unterlassungsbegehren erhoben hat. Aus welchen Gründen er zur begehrten Unterlassung verpflichtet sein soll, geht daraus nicht hervor. Ein für das Exeku... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Generalimporteurin für Fahrzeuge der Marke "Ford" in Österreich. Einer ihrer Vertragshändler, die Auto W***** GmbH in D*****, schloß mit dem Beklagten am 9./21. 7. 1997 einen Vertragswerkstättenvertrag. Die Klägerin trat dem für die Zeit vom 1. 6. 1997 bis 31. 5. 1998 abgeschlossenen Vertrag bei. Gegenstand des Vertrages ist (ua) die Verwendung der Marke "Ford", die für die Herstellung und den Vertrieb von Motorfahrzeugen und deren Bestand- und Zub... mehr lesen...
Norm: EO §1 Z17 IIONO §3 litb
Rechtssatz: Einem vollstreckbaren Notariatsakt muss der Rechtstitel (Rechtsgrund) zu entnehmen sein, was bedeutet, dass die Mindesterfordernisse für die Entstehung des Anspruches anzuführen sind. Entscheidungstexte 3 Ob 75/95 Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 75/95 Veröff: SZ 68/159 4 Ob 348/98z Ent... mehr lesen...
Norm: NO §3UWG §25
Rechtssatz: Kein Anspruch auf Veröffentlichung eines vollstreckbaren Notariatsaktes über eine Unterlassungsverpflichtung. Entscheidungstexte 4 Ob 28/95 Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 28/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070874 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...
Begründung: Am 13.3.1985 wurde vor einem österreichischen Notar ein Notariatsakt errichtet, nach welchem vom Verpflichteten dem Notar "die diesem Akte beigeheftete, zweibogige, S 120,- gestempelte Privaturkunde (Pfandbestellungsurkunde)" zum Zwecke der notariellen Bekräftigung vorgelegt worden sei. Der Notar habe "diese Privaturkunde" im Sinne des § 54 NO geprüft und unterzeichnet. Der Verpflichtete erteilte im Notariatsakt seine ausdrückliche Zustimmung, daß dieser "und die hiemit ... mehr lesen...
Norm: EGEO ArtXVIIEO §35 CEO §39 Abs1 Z1 IIIAEO §39 Abs1 Z1 IVAEO §39 Abs1 Z1 IVENO §3
Rechtssatz: Gegen eine Exekutionsführung auf Grund eines Notariatsaktes kommen drei Klagen in Betracht: Zunächst die nach Art XVII EGEO, womit die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird; weiters eine besondere Klage mit der Wirkung des § 39 Abs 1 Z1 EO bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das Zustandekommen des Notari... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile errichteten am 28. Oktober 1985 vor dem Notar Dr. Johannes F***** folgenden, als "Pfandbestellungsurkunde" bezeichneten (auszugsweise wiedergegebenen) Notariatsakt: "1.) Herr Burghard G***** anerkennt, aus dem Titel abgedeckter Verbindlichkeiten, erhaltener Barzahlungen und offener Honorarforderungen der Gläubigerin einen Betrag von S 990.000 aufrecht schuldig zu sein und nunmehr diesen Betrag als Darlehen zu schulden. 2.) Herr Burghard G***** verpfli... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien schlossen am 26.6.1986 in Form eines Notariatsaktes einen "Ehepakt und Scheidungsvergleich", in dem unter I angeführt wird, daß die betreibende Partei Miteigentümerin verschiedener Liegenschaftsanteile ist, und unter II, daß die Liegenschaftsanteile mit mehreren Pfandrechten belastet sind und daß für die Vertragsparteien bei mehreren Banken verschiedene, im einzelnen näher bezeichnete Verbindlichkeiten bestehen. Im folgenden heiß es dann: "III. Herr Dkfm.L... mehr lesen...
Begründung: Mit zwei Notariatsakten bestätigte die verpflichtete Partei, von der betreibenden Partei Darlehen zugezählt erhalten und dazu jeweils folgende Vereinbarungen getroffen zu haben: Gemäß Punkt 1 sei das Darlehen in einer bestimmten Höhe zu verzinsen. Zur Verzinsung und Tilgung des Darlehens seien bestimmte Annuitäten an bestimmten Zeitpunkten zu bezahlen. Im Falle der nicht rechtzeitigen Bezahlung fälliger Beträge seien Verzugs- und Zinseszinsen in einer bestimmten Höhe z... mehr lesen...
Begründung: Am 24. Oktober 1986 erklärten die Verpflichtete und eine andere Person in einem an die betreibende Partei gerichteten Schreiben, dieser auf Grund einer Bürgschaftsverpflichtung zum 21. Oktober 1986 403.422,10 S zuzüglich 12,25 % Zinsen und 6 % Verzugszinsen je seit 22. Oktober 1986 "zu schulden und diese Forderung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen". Am selben Tag wurde von einem öffentlichen Notar ein Notariatsakt aufgenommen, in dem diese Urkunde im Sinn des §... mehr lesen...
Norm: NO §3ZPO §477 B2bZPO §477 C
Rechtssatz: Das Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung eines Anspruches im Prozeß oder im Provisionsverfahren kann aber wegen eines diesen Anspruch umfassenden vollstreckbaren Notariatsaktes nur dann von vornherein fehlen oder im Zuge des Verfahrens erster Instanz wegfallen, wenn der Kläger von dessen Existenz überhaupt Kenntnis hat und sich den Besitz dieser öffentlichen Urkunde zumindest verschaffen kann... mehr lesen...
Begründung: Außer Streit steht, daß die Beklagte im Jahr 1987 für Bettwäsche und Federpolster mit den Bezeichnungen "Sonderangebot", "Aktionsangebot" oder "Sonderpreis" geworben hat, obwohl es sich bei den dort angeführten Preisen um die bereits längere Zeit verlangten Normalverkaufspreise gehandelt hatte; weiters kündigte die Beklagte für alle diese Artikel (generelle) Preisnachlässe in prozentueller Form an, die sie jedoch dann mit dem Hinweis darauf, daß es sich bei den für die... mehr lesen...
Norm: EO §7 BaNO §3
Rechtssatz: Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muß nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen; es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang der Notariatsurkunde klar ergibt, zu welcher nach Art, Umfang und Zeit bestimmten Leistung an den Gläubiger sich der Schuldner verpflichtet hat. Entscheidungstexte 3 Ob 46/88 Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 ... mehr lesen...