RS OGH 1991/1/30 3Ob100/90, 7Ob300/97m, 3Ob187/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
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Norm

EGEO ArtXVII
EO §35 C
EO §39 Abs1 Z1 IIIA
EO §39 Abs1 Z1 IVA
EO §39 Abs1 Z1 IVE
NO §3

Rechtssatz

Gegen eine Exekutionsführung auf Grund eines Notariatsaktes kommen drei Klagen in Betracht: Zunächst die nach Art XVII EGEO, womit die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird; weiters eine besondere Klage mit der Wirkung des § 39 Abs 1 Z1 EO bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das Zustandekommen des Notariatsaktes (wie zB Geschäftsunfähigkeit, Irrtum und dergleichen). Nach der Entstehung des Titels eingetretene, den Anspruch aufhebende Tatsachen schließlich sind mit Oppositionsklage geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 100/90
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 3 Ob 100/90
  • 7 Ob 300/97m
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 7 Ob 300/97m
    Auch
  • 3 Ob 187/00x
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 3 Ob 187/00x
    Auch; Beisatz: Die Zuständigkeit des Exekutionsgerichtes gemäß Art XVII EGEO gilt nicht für Klagen, mit denen das im Notariaktsakt beurkundete Rechtsgeschäft aus materiellen oder formellen Gründen angefochten wird. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001541

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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