TE OGH 2003/12/17 3Ob231/03x

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Veröffentlicht am 17.12.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Sailer, Dr. Fellinger und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Franz K*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Josef W*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 5.365,97 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 27. Juni 2003, GZ 17 R 209/03m-5, in der Fassung des Beschlusses vom 16. September 2003, womit der Exekutionsbewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 30. November 2001, GZ 12 E 7105/01y-1, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der betreibende Gläubiger beantragte die Bewilligung der Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten zur Hereinbringung einer Forderung von 73.837,38 S = 5.365,97 EUR auf Grund des vor dem Erstgericht abgeschlossenen Vergleichs vom 22. September 1994, GZ 4 C 1860,92v-43. Darin verpflichtete sich der nunmehrige betreibende Gläubiger zur Durchführung näher bestimmter Arbeiten an einer Teichanlage (Punkt 1). Der nunmehrige Verpflichtete verpflichtete sich, binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe durch einen namentlich bestimmten Sachverständigen, dass die Arbeiten des betreibenden Gläubigers fertiggestellt sind, diesem 68.217,38 S sowie den Materialaufwand von 5.620 S zu bezahlen (Punkt 3). Der betreibende Gläubiger brachte im Exekutionsantrag ua vor, der im Vergleich genannte Sachverständige habe am 10. Oktober 1995 den Abschlussbericht über diese Arbeiten erstellt, wonach er die ihm laut Vergleich obliegenden Arbeiten erfolgreich fertiggestellt habe. Daraufhin habe das Gericht die Vollstreckbarkeit des Vergleichs bestätigt.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab; es begründete dies im Wesentlichen damit, das vereinfachte Bewilligungsverfahren scheide gemäß § 54b Abs 1 Z 3 EO aus, wenn im Gesetz zum Nachweis der betriebenen Geldforderung die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels vorgeschrieben sei. Dies gelte insb. für den Fall des § 7 Abs 2 EO, wenn der betreibende Gläubiger den Eintritt einer im Exekutionstitel gesetzten Bedingung zu beweisen habe. Hier sei der Eintritt der (materiellen) Vollstreckbarkeit des Punktes 3 des Vergleichs vom 22. September 1994 von der Suspensivbedingung der Bekanntgabe durch den Sachverständigen, dass die Arbeiten des betreibenden Gläubigers fertiggestellt sind, abhängig; dies habe der betreibende Gläubiger durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde nachzuweisen. Da im Exekutionsantrag nicht einmal vorgetragen werde, dass eine derartige, diesen Anforderungen entsprechende Urkunde existiere, die dem Nachweis des Bedingungseintritts dienen könnte, scheide ein Verbesserungsversuch iSd § 54 Abs 3 EO aus, weshalb der Exekutionsantrag sofort abzuweisen sei.Das Erstgericht bewilligte die beantragte Exekution. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab; es begründete dies im Wesentlichen damit, das vereinfachte Bewilligungsverfahren scheide gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, Ziffer 3, EO aus, wenn im Gesetz zum Nachweis der betriebenen Geldforderung die Vorlage anderer Urkunden als des Exekutionstitels vorgeschrieben sei. Dies gelte insb. für den Fall des Paragraph 7, Absatz 2, EO, wenn der betreibende Gläubiger den Eintritt einer im Exekutionstitel gesetzten Bedingung zu beweisen habe. Hier sei der Eintritt der (materiellen) Vollstreckbarkeit des Punktes 3 des Vergleichs vom 22. September 1994 von der Suspensivbedingung der Bekanntgabe durch den Sachverständigen, dass die Arbeiten des betreibenden Gläubigers fertiggestellt sind, abhängig; dies habe der betreibende Gläubiger durch Vorlage einer öffentlichen oder öffentlich-beglaubigten Urkunde nachzuweisen. Da im Exekutionsantrag nicht einmal vorgetragen werde, dass eine derartige, diesen Anforderungen entsprechende Urkunde existiere, die dem Nachweis des Bedingungseintritts dienen könnte, scheide ein Verbesserungsversuch iSd Paragraph 54, Absatz 3, EO aus, weshalb der Exekutionsantrag sofort abzuweisen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Rekursgericht mit Beschluss vom 16. September 2003 mit der Begründung, die Wahrung der Rechtssicherheit gebiete es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Klärung der Frage zu eröffnen, inwieweit die Berufung auf Akten(-Vorgänge) des Exekutionsgerichts detaillierte Behauptungen im Exekutionsantrag sowie die Vorlage (gesonderter) öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Urkunden entbehrlich machen könne, doch noch zugelassene Revisionsrekurs des betreibenden Gläubigers ist entgegen diesem Ausspruch des Rekursgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist, nicht zulässig.

Der betreibende Gläubiger hat bereits im Exekutionsantrag vorgebracht, Punkt 3 des Vergleichs, der hier den Exekutionstitel bildet, sei mit der Vorlage des Abschlussberichts des Sachverständigen vom 10. Oktober 1995 im Titelverfahren erfüllt worden. Selbst, wenn man diesen Akt bei Prüfung der Voraussetzungen der Exekutionsbewilligung berücksichtigte, wäre für den betreibenden Gläubiger nichts gewonnen, weil damit die Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung - konkret der Nachweis des Eintritts der in Punkt 3 genannten Bedingung der Bekanntgabe durch den Sachverständigen, dass die Arbeiten des betreibenden Gläubigers fertiggestellt sind - nicht gegeben wäre. Unter ON 51 erliegt nämlich im Titelakt 4 C 1860/92 des Bezirksgerichts Mödling ein unvollständiges, aus zwei Seiten bestehendes und nicht unterfertigtes Schreiben dieses Sachverständigen, das am 31. Oktober 1995 bei Gericht einlangte. Auch bei Zugrundelegung der vom nunmehrigen Vertreter des Betreibenden am 18. Oktober 1996 vorgelegten Urkunde, nämlich der Fotokopie eines aus drei Seiten bestehenden und unterfertigten Schreibens dieses Sachverständigen vom 10. Oktober 1995, ergibt sich daraus nicht die laut Exekutionstitel erforderliche klare Aussage, dass die Arbeiten des betreibenden Gläubigers fertiggestellt sind. Einleitend wird zwar in dieser als "Abschlussbericht" bezeichneten Urkunde ausgeführt, dass die letzte Begehung der Teichanlage nach den abgeschlossenen Regulierungsarbeiten am 26. August 1995 durchgeführt worden sei. In der Folge werden die vorgenommenen Regulierungsarbeiten beschrieben, wobei jedoch festgehalten wird, dass bei diesen einige Betonsteine in der Zufahrt und die Wasserabflussrinne beschädigt wurden und diese Schäden noch nicht behoben waren. Diese Urkunde ist somit - abgesehen von den Formerfordernissen des § 7 Abs 2 EO, auf die hier nicht einzugehen ist - schon ihrem Inhalt nach nicht ausreichend, um den nach dem Exekutionstitel gebotenen urkundlichen Nachweis der Fertigstellung der Arbeiten zu erbringen.Der betreibende Gläubiger hat bereits im Exekutionsantrag vorgebracht, Punkt 3 des Vergleichs, der hier den Exekutionstitel bildet, sei mit der Vorlage des Abschlussberichts des Sachverständigen vom 10. Oktober 1995 im Titelverfahren erfüllt worden. Selbst, wenn man diesen Akt bei Prüfung der Voraussetzungen der Exekutionsbewilligung berücksichtigte, wäre für den betreibenden Gläubiger nichts gewonnen, weil damit die Voraussetzung für die Exekutionsbewilligung - konkret der Nachweis des Eintritts der in Punkt 3 genannten Bedingung der Bekanntgabe durch den Sachverständigen, dass die Arbeiten des betreibenden Gläubigers fertiggestellt sind - nicht gegeben wäre. Unter ON 51 erliegt nämlich im Titelakt 4 C 1860/92 des Bezirksgerichts Mödling ein unvollständiges, aus zwei Seiten bestehendes und nicht unterfertigtes Schreiben dieses Sachverständigen, das am 31. Oktober 1995 bei Gericht einlangte. Auch bei Zugrundelegung der vom nunmehrigen Vertreter des Betreibenden am 18. Oktober 1996 vorgelegten Urkunde, nämlich der Fotokopie eines aus drei Seiten bestehenden und unterfertigten Schreibens dieses Sachverständigen vom 10. Oktober 1995, ergibt sich daraus nicht die laut Exekutionstitel erforderliche klare Aussage, dass die Arbeiten des betreibenden Gläubigers fertiggestellt sind. Einleitend wird zwar in dieser als "Abschlussbericht" bezeichneten Urkunde ausgeführt, dass die letzte Begehung der Teichanlage nach den abgeschlossenen Regulierungsarbeiten am 26. August 1995 durchgeführt worden sei. In der Folge werden die vorgenommenen Regulierungsarbeiten beschrieben, wobei jedoch festgehalten wird, dass bei diesen einige Betonsteine in der Zufahrt und die Wasserabflussrinne beschädigt wurden und diese Schäden noch nicht behoben waren. Diese Urkunde ist somit - abgesehen von den Formerfordernissen des Paragraph 7, Absatz 2, EO, auf die hier nicht einzugehen ist - schon ihrem Inhalt nach nicht ausreichend, um den nach dem Exekutionstitel gebotenen urkundlichen Nachweis der Fertigstellung der Arbeiten zu erbringen.

Was den Umstand betrifft, dass das Titelgericht am 18. Oktober 1996 die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestätigte, hat schon das Rekursgericht in seinem Beschluss vom 16. September 2003 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 19. Oktober 2001, 18 R 204/01f im Verfahren 4 C 1860/92v des Erstgerichts, zutreffend ausgeführt, dass damit keineswegs der Eintritt der im Exekutionstitel als Voraussetzung für dessen materielle Vollstreckbarkeit genannten Bedingung belegt ist (eingehend 3 Ob 105/03t; Jakusch in Angst, EO § 7 Rz 87); diese Überprüfung obliegt vielmehr ausschließlich dem Vollzugsgericht anlässlich der Entscheidung über den Exekutionsantrag.Was den Umstand betrifft, dass das Titelgericht am 18. Oktober 1996 die Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels bestätigte, hat schon das Rekursgericht in seinem Beschluss vom 16. September 2003 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 19. Oktober 2001, 18 R 204/01f im Verfahren 4 C 1860/92v des Erstgerichts, zutreffend ausgeführt, dass damit keineswegs der Eintritt der im Exekutionstitel als Voraussetzung für dessen materielle Vollstreckbarkeit genannten Bedingung belegt ist (eingehend 3 Ob 105/03t; Jakusch in Angst, EO Paragraph 7, Rz 87); diese Überprüfung obliegt vielmehr ausschließlich dem Vollzugsgericht anlässlich der Entscheidung über den Exekutionsantrag.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, weil die Entscheidung tatsächlich nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt.

Anmerkung

E71703 3Ob231.03x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00231.03X.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20031217_OGH0002_0030OB00231_03X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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