RS OGH 1988/4/27 3Ob46/88, 3Ob74/91 (3Ob75/91), 3Ob207/01i, 3Ob121/02v, 3Ob159/02g, 3Ob103/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1988
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Norm

EO §7 Ba
NO §3

Rechtssatz

Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muß nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen; es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang der Notariatsurkunde klar ergibt, zu welcher nach Art, Umfang und Zeit bestimmten Leistung an den Gläubiger sich der Schuldner verpflichtet hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 46/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 3 Ob 46/88
  • 3 Ob 74/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 74/91
  • 3 Ob 207/01i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 207/01i
    Auch
  • 3 Ob 121/02v
    Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 121/02v
    Auch; Beisatz: Durch die Wendung, die bereits "fällig gestellten Kreditbeträge von ... aufrecht schuldig zu sein", ist ausreichend deutlich festgehalten, zu welcher Leistung der Schuldner vrepflichtet sein soll. (T1)
  • 3 Ob 159/02g
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 159/02g
    Auch; Beisatz: Das ausdrücklich als solches bezeichnete "Schuldanerkenntnis", eine bestimmte Summe "aufrecht schuldig zu sein", reicht hin, wenn darin die selbstverständliche Übernahme der Verpflichtung zu der im "Schuldanerkenntnis" bezeichneten Leistung zu sehen ist. (T2)
  • 3 Ob 103/07d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2007 3 Ob 103/07d
    nur: Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muß nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen. (T3); Beisatz: Hier: Formulierung „wird angewiesen" in Beschluss über Sondermassebelohnungskosten ausreichend. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0000487

Dokumentnummer

JJR_19880427_OGH0002_0030OB00046_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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