Norm
EO §7 BaRechtssatz
Die Verbindlichkeit zu einer bestimmten Leistung muß nicht mit einem bestimmten Wortlaut erfolgen; es genügt, daß sich aus dem Zusammenhang der Notariatsurkunde klar ergibt, zu welcher nach Art, Umfang und Zeit bestimmten Leistung an den Gläubiger sich der Schuldner verpflichtet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0000487Dokumentnummer
JJR_19880427_OGH0002_0030OB00046_8800000_001