RS OGH 1995/8/29 1Ob586/94 (1Ob595/95), 6Ob104/17p, 6Ob187/17v, 6Ob105/19p

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

AktG §199
GmbH §41

Rechtssatz

Gestaltet ein Hauptversammlungsbeschluss sachlich verschiedene Materien, die keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, so wirkt sich die Nichtigkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus. Wird dagegen der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund eines einheitlichen, nach Materien nicht zerlegbaren Antrags gefasst, kommt Teilnichtigkeit nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
  • 6 Ob 104/17p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 104/17p
    Beisatz: In aller Regel gibt die Gesellschaft durch die Zusammenfassung von mehreren Beschlussgegenständen in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zu verstehen, dass der Hauptversammlungsbeschluss eine rechtliche und/oder wirtschaftliche Einheit bilden soll. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn nicht die Änderung einzelner Bestimmungen der Satzung, sondern deren Neufassung beschlossen wird, mögen auch in der Neufassung etliche Bestimmungen mit denen der vorherigen Fassung ident sein. Diese Erwägungen sind auch im GmbH-Recht anwendbar. (T1)
    Veröff: SZ 2017/150
  • 6 Ob 187/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 187/17v
    Beisatz: Hier: Abstimmung über die Einführung einer Gerichtsstandsklausel in der Satzung, die als einheitlicher, nach Materien nicht zerlegbarer Antrag anzusehen ist. (T2)
    Veröff: SZ 2017/151
  • 6 Ob 105/19p
    Entscheidungstext OGH 19.12.2019 6 Ob 105/19p
    Veröff: SZ 2019/126

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080302

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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