Norm
AktG §199Rechtssatz
Totalnichtigkeit greift jedenfalls dann ein, wenn anzunehmen ist, daß der übrige Beschlußteil ohne den unmittelbar von der Nichtigkeit betroffenen Teil nicht zum Beschluß erhoben worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080304Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_014