RS OGH 2000/9/7 8Nd2/00, 8Ob20/02b, 8Nc41/03a, 8Nc35/04w, 8Nc15/06g, 8Nc5/10t, 8Nc47/14z, 8Nc46/15d

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Veröffentlicht am 07.09.2000
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Norm

IO §63
IO §182
JN §46
KO §63

Rechtssatz

Gemäß § 46 Abs 1 JN ist nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht hindert.

(Ausdrücklich gegenteilig zu 8 Nd 2/95 und 8 Nd 6/95.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114074

Im RIS seit

07.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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