Beisatz: Gründe der Zweckmäßigkeit liegen insbesondere dann vor, wenn zu dem anderen Gericht die offenbar engste Beziehung besteht und die Delegierung zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens, der Erleichterung des Gerichtszuganges oder der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. (T1)
Auch; Beisatz: Eine Delegierung ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn die Verwertungshandlungen überwiegend im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes vorzunehmen sein werden. (T2)
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die beantragte Delegierung an das Landesgericht Linz ist unzweckmäßig; dass sich der Wohnsitz des Geschäftsführers, sowie der Sitz einiger Gläubiger in Linz befinden und von dort Geschäftsunterlagen beigeschafft werden müssen, tritt gegenüber den Nachteilen, wie der Verzögerung des Verfahrens und der Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters, völlig in den Hintergrund, zumal nur wenige geringwertige Fahrnisse noch zu verwerten sind. (T3)
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die Befassung eines anderen Gerichts und die erforderliche neue Bestellung der Organe des Konkursverfahrens würde zwangsläufig zu einer Verfahrensverzögerung führen. (T4)
Beis wie T4; Beisatz: Dass sich der Wohnsitz des Antragstellers sowie das Einkaufszentrum in einem anderen Sprengel befinden, begründet für sich allein keine Zweckmäßigkeit gemäß § 31 Abs 1 JN und tritt gegenüber den Nachteilen, die sich durch die Verzögerung des Verfahrens und die Notwendigkeit der Neubestellung des Masseverwalters ergeben, völlig in den Hintergrund. (T5)