Norm
KO §63Rechtssatz
Bei der Bestimmung des zur Eröffnung eines Konkurses zuständigen Gerichtes ist vorerst nach § 63 KO der Sprengel jenes Gerichtshofes erster Instanz entscheidend, in dem der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt, und zwar auch dann, wenn es sich um einen der im § 64 KO genannten Gemeinschuldner handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0064855Dokumentnummer
JJR_19251014_OGH0002_0020ND00049_2500000_001