RS OGH 1925/10/14 2Nd49/25

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Veröffentlicht am 14.10.1925
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Norm

KO §63

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des zur Eröffnung eines Konkurses zuständigen Gerichtes ist vorerst nach § 63 KO der Sprengel jenes Gerichtshofes erster Instanz entscheidend, in dem der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt, und zwar auch dann, wenn es sich um einen der im § 64 KO genannten Gemeinschuldner handelt.

Entscheidungstexte

  • 2 Nd 49/25
    Entscheidungstext OGH 14.10.1925 2 Nd 49/25
    Veröff: SZ 7/323

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0064855

Dokumentnummer

JJR_19251014_OGH0002_0020ND00049_2500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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