Norm
AnfO §1Rechtssatz
Steht einem Dritten ein Anfechtungsrecht i. S. der AnfO oder der einschlägigen Bestimmungen der KO wider den betreibenden Gläubiger oder wider den Verpflichteten zu, und wird durch die Anfechtung bezweckt, daß ein in Exekution gezogener Gegenstand in die Konkursmasse oder an denjenigen zurückgestellt wird, von welchem der Verpflichtete den Gegenstand infolge der angefochtenen Rechtshandlung erworben hat, so kann die Anfechtungsklage als Widerspruch im Sinne des § 37 EO angebracht werden, und zwar in der Weise, daß der betreibenden Gläubiger und der Verpflichtete als Streitgenossen geklagt werden oder daß die Anfechtung gegen den betreibenden Gläubiger geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001143Dokumentnummer
JJR_19570911_OGH0002_0010OB00318_5700000_001