RS OGH 1957/9/11 1Ob318/57, 3Ob78/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.1957
beobachten
merken

Norm

AnfO §1
EO §37 F
KO §27

Rechtssatz

Steht einem Dritten ein Anfechtungsrecht i. S. der AnfO oder der einschlägigen Bestimmungen der KO wider den betreibenden Gläubiger oder wider den Verpflichteten zu, und wird durch die Anfechtung bezweckt, daß ein in Exekution gezogener Gegenstand in die Konkursmasse oder an denjenigen zurückgestellt wird, von welchem der Verpflichtete den Gegenstand infolge der angefochtenen Rechtshandlung erworben hat, so kann die Anfechtungsklage als Widerspruch im Sinne des § 37 EO angebracht werden, und zwar in der Weise, daß der betreibenden Gläubiger und der Verpflichtete als Streitgenossen geklagt werden oder daß die Anfechtung gegen den betreibenden Gläubiger geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001143

Dokumentnummer

JJR_19570911_OGH0002_0010OB00318_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten