Norm
ABGB §916 Abs1 Satz1 ARechtssatz
Auch ein Scheingeschäft kann nach den Bestimmungen der KO oder AnfO angefochten werden. Ob durch das Scheingeschäft ein anderes Geschäft verdeckt wurde oder nicht, ist nicht für die Anfechtungsmöglichkeit, sondern für die Fassung des Begehrens bedeutsam. Das Begehren auf Unwirksamerklärung beseitigt nur die durch das Scheingeschäft vorgetäuschte Änderung der formalen Rechtslage. Soll auch das verdeckte Geschäft angefochten werden, bedarf es eines zusätzlichen, darauf abgestellten Begehrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0024645Dokumentnummer
JJR_19580514_OGH0002_0060OB00096_5800000_001