Norm
KO §27Rechtssatz
Wenn es sich um den bloßen Ausspruch handelt, daß Rechtshandlungen den Gläubigern gegenüber unwirksam seien, ist keine Leistungsklage anzunehmen, sondern eine Feststellungsklage, die nach dem § 228 ZPO beurteilt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0038972Dokumentnummer
JJR_19561107_OGH0002_0010OB00229_5600000_001