Norm: KO §104 Abs6KO §105KO §107
Rechtssatz: Ist aus Versehen die ordnungsgemäß angemeldete Forderung im Anmeldungsverzeichnis mit einer zu geringen Summe angegeben, kann dies aufgrund der bereits vorliegenden Anmeldung korrigiert werden. Allerdings muss im Umfang der nicht erfolgten Prüfung- ebenso wie wenn aus Versehen eine Prüfung überhaupt unterblieben ist- eine neuerliche Prüfungstagsatzung stattfinden, wenn das Versehen erst nach Ende der... mehr lesen...
Norm: KO §107
Rechtssatz: Nach § 107 KO sind nachträgliche Forderungsanmeldungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht behandelt worden sind, zu berücksichtigen: Sie sind gültig und wirksam, auch wenn sie etwas ungünstiger als die rechtzeitig geltend gemachten Konkursforderungen gestellt sind. Die nachträglich angemeldeten Konkursforderungen nehmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung a... mehr lesen...
Norm: KO §106KO §107
Rechtssatz: Da die Konkursordnung keinen Endtermin für nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann (§ 61 KO), sind diese verspäteten Anmeldungen jedenfalls bis zur Beschlußfassung über die Konkursaufhebung zulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 18/97y Entscheidungstext OGH 30.01... mehr lesen...
Norm: IO §60 Abs2IO §109KO §60 Abs2KO §107
Rechtssatz: Die Feststellung nach § 109 KO äußert eine streitabschneidende Wirkung, die sich nach Konkursaufhebung bei Nichtbestreiten durch den Gemeinschuldner zur Bindungswirkung verdichtet. Die Feststellung zieht keine volle Rechtskraftwirkung nach sich, doch ergibt § 60 Abs 2 KO, dass sie eine der Rechtskraftwirkung nahekommende Tragweite hat. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und... mehr lesen...
Norm: KO §60 Abs2KO §107
Rechtssatz: Ebenso wie die Feststellung einer Forderung im Konkurs der späteren klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches nicht entgegensteht, bildet sie auch kein Hindernis für die Fortsetzung eines bereits früher eingeleiteten, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens über ein Leistungsbegehren. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderun... mehr lesen...
Norm: KO §106KO §107KO §110KO §172
Rechtssatz: Der Zurückziehung der Prüfungsklage im Konkurs unter Verzicht auf den Anspruch kommt im Zweifel nur die Bedeutung zu, daß damit auf den Teilnahmeanspruch im Konkurs und auf die Berücksichtung der Forderung bei der Verteilung der Konkursmasse verzichtet wird. Eine weiterreichende materiellrechtliche Bedeutung, daß damit auch auf die Geltendmachung der Forderung außerhalb des Konkurses verzichtet wir... mehr lesen...
Wegen Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin stellten die Gläubiger Anton H, Liselotte E, Fa R & Sohn, Steiermärkische Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, Fa A & Co GmbH und Andreas S den Antrag auf Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen. Das Erstgericht eröffnete mit Beschluß vom 21. November 1969 den Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Es ging davon aus, daß sich die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin auf Grund des Pfändungsprotokoll... mehr lesen...
Norm: KO §74 Abs1 Z6KO §107
Rechtssatz: Die für die Anmeldung der Forderungen der Gläubiger des Gemeinschuldners bestimmte Frist hat nicht die Präklusion der Forderungen zur Folge. Verspätete Anmeldungen erscheinen zulässig. Entscheidungstexte 5 Ob 36/70 Entscheidungstext OGH 25.02.1970 5 Ob 36/70 Veröff: SZ 43/51 = EvBl 1970/269 S 464 = JBl 1973,47 ... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt urteilsmäßige Feststellung des Rechtsbestandes ihrer im Konkurs der Firma P. & Co. beim Handelsgericht Wien zu S 17/56 in der zweiten Klasse der Konkursgläubiger angemeldeten Forderung von 33.760 S 33 g, betreffend den Ersatz der von ihr für die genannte Firma bezahlten Zölle, Ausgleichssteuern und Außenfracht. Den Einwendungen des beklagten Masseverwalters zufolge sei die Klägerin mit P. & Co. in laufender Geschäftsverbindung gestanden; die Zahlu... mehr lesen...
Norm: KO §106KO §107
Rechtssatz: Dem Konkursgläubiger steht frei, die bereits erfolgte Anmeldung jederzeit zurückzuziehen; in einer solchen Zurücknahme der Anmeldung ist nicht ein Verzicht auf den Anspruch überhaupt, sondern nur ein Verzicht auf die Konkursteilnahmebefugnis zu erblicken. Zurückgezogene Anmeldungen können daher in der Folge neu bewirkt werden. Entscheidungstexte 1 Ob 70/58 ... mehr lesen...