Norm
KO §106Rechtssatz
Dem Konkursgläubiger steht frei, die bereits erfolgte Anmeldung jederzeit zurückzuziehen; in einer solchen Zurücknahme der Anmeldung ist nicht ein Verzicht auf den Anspruch überhaupt, sondern nur ein Verzicht auf die Konkursteilnahmebefugnis zu erblicken. Zurückgezogene Anmeldungen können daher in der Folge neu bewirkt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0065478Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011