RS OGH 1991/1/30 9ObA4/91, 8Ob22/94, 8ObA285/01x, 9ObA50/12m, 4Ob128/18d

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Norm

KO §60 Abs2
KO §107

Rechtssatz

Ebenso wie die Feststellung einer Forderung im Konkurs der späteren klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches nicht entgegensteht, bildet sie auch kein Hindernis für die Fortsetzung eines bereits früher eingeleiteten, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens über ein Leistungsbegehren. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung des Klägers entfaltet aber ihre bindende Wirkung auch im Revisionsverfahren.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 4/91
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 9 ObA 4/91
    Veröff: EvBl 1991/86 S 382
  • 8 Ob 22/94
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 8 Ob 22/94
    Auch; nur: Ebenso wie die Feststellung einer Forderung im Konkurs der späteren klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches nicht entgegensteht. (T1); Beisatz: Es treten lediglich Kostenfolgen zugunsten des passiv bleibenden Beklagten ein. (T2)
  • 8 ObA 285/01x
    Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA 285/01x
    Ähnlich; Beisatz: § 54 Abs 4 Satz 1 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 1 und § 156a Abs 3 KO sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. (T3)
  • 9 ObA 50/12m
    Entscheidungstext OGH 22.10.2012 9 ObA 50/12m
    Vgl; Veröff: SZ 2012/107
  • 4 Ob 128/18d
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 4 Ob 128/18d
    Auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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