Norm
KO §60 Abs2Rechtssatz
Ebenso wie die Feststellung einer Forderung im Konkurs der späteren klageweisen Geltendmachung des Leistungsanspruches nicht entgegensteht, bildet sie auch kein Hindernis für die Fortsetzung eines bereits früher eingeleiteten, durch die Konkurseröffnung unterbrochenen Verfahrens über ein Leistungsbegehren. Die Feststellung der vom Masseverwalter anerkannten und vom Gemeinschuldner nicht bestrittenen Forderung des Klägers entfaltet aber ihre bindende Wirkung auch im Revisionsverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0064716Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2018