RS OGH 2002/11/28 8Ob199/02a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2002
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Norm

KO §104 Abs6
KO §105
KO §107

Rechtssatz

Ist aus Versehen die ordnungsgemäß angemeldete Forderung im Anmeldungsverzeichnis mit einer zu geringen Summe angegeben, kann dies aufgrund der bereits vorliegenden Anmeldung korrigiert werden. Allerdings muss im Umfang der nicht erfolgten Prüfung- ebenso wie wenn aus Versehen eine Prüfung überhaupt unterblieben ist- eine neuerliche Prüfungstagsatzung stattfinden, wenn das Versehen erst nach Ende der Prüfungstagsatzung bemerkt worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117080

Dokumentnummer

JJR_20021128_OGH0002_0080OB00199_02A0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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