Norm
KO §106Rechtssatz
Der Zurückziehung der Prüfungsklage im Konkurs unter Verzicht auf den Anspruch kommt im Zweifel nur die Bedeutung zu, daß damit auf den Teilnahmeanspruch im Konkurs und auf die Berücksichtung der Forderung bei der Verteilung der Konkursmasse verzichtet wird. Eine weiterreichende materiellrechtliche Bedeutung, daß damit auch auf die Geltendmachung der Forderung außerhalb des Konkurses verzichtet wird, müßte eindeutig erklärt werden, ergibt sich jedenfalls nicht schon aus der Prozeßhandlung allein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0065487Dokumentnummer
JJR_19800206_OGH0002_0010OB00657_7900000_001