Norm
KO §107Rechtssatz
Nach § 107 KO sind nachträgliche Forderungsanmeldungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht behandelt worden sind, zu berücksichtigen:
Sie sind gültig und wirksam, auch wenn sie etwas ungünstiger als die rechtzeitig geltend gemachten Konkursforderungen gestellt sind. Die nachträglich angemeldeten Konkursforderungen nehmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anmeldung am Konkursverfahren und an der Befriedigung aus dem Konkursvermögen grundsätzlich ebenso teil, als rechtzeitig angemeldete Konkursforderungen es vom Augenblick ihrer Anmeldung tun (vgl auch 7 Ob 122/56).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112864Dokumentnummer
JJR_19991222_OGH0002_0080OB00125_99M0000_001