Norm
KO §106Rechtssatz
Da die Konkursordnung keinen Endtermin für nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann (§ 61 KO), sind diese verspäteten Anmeldungen jedenfalls bis zur Beschlußfassung über die Konkursaufhebung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106826Dokumentnummer
JJR_19970130_OGH0002_0080OB00018_97Y0000_001