RS OGH 1997/1/30 8Ob18/97y (8Ob19/97w, 8Ob20/97t), 8Ob125/99m, 8Ob72/01y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1997
beobachten
merken

Norm

KO §106
KO §107

Rechtssatz

Da die Konkursordnung keinen Endtermin für nachträgliche Anmeldungen festsetzt und der Anmeldende auch bei einer späteren Anmeldung an ihr ein rechtliches Interesse haben kann (§ 61 KO), sind diese verspäteten Anmeldungen jedenfalls bis zur Beschlußfassung über die Konkursaufhebung zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106826

Dokumentnummer

JJR_19970130_OGH0002_0080OB00018_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten