Norm: ZPO §45KO §103KO §110
Rechtssatz: Zur Anwendbarkeit des § 45 ZPO zugunsten des Masseverwalters im Prüfungsprozess, wenn die Prüfungsklage mangels ausreichend schlüssiger Forderungsanmeldung an sich abzuweisen gewesen wäre, der Masseverwalter sich aber dessen ungeachtet - nach Vorlage von Urkunden - zur Anerkennung des Klagsanspruchs bereitgefunden hat. Aktivzitate: AnwBl 1995/4973 EvBl 1949/389 WR 796 ... mehr lesen...
Norm: KO §103KO §110
Rechtssatz: Sind mit der Forderungsanmeldung überreichte Beilagen den einzelnen Positionen der Forderungsanmeldung zuordenbar, sind sie zu deren Konkretisierung heranzuziehen. Entscheidungstexte 8 Ob 173/02b Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 173/02b 8 Ob 16/07x Entscheidungstext OGH 22.02.2007 8 Ob 16/07x ... mehr lesen...
Norm: KO §103KO §197KO §198
Rechtssatz: Eine in einen falschen Akt eingeordnete Forderungsanmeldung gilt als rechtzeitig angemeldet und ist, wenn auf sie beim Zahlungsplan nicht Bedacht genommen wurde, analog § 198 KO zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 8 Ob 250/00y Entscheidungstext OGH 28.05.2001 8 Ob 250/00y 8 Ob 45/08p Entschei... mehr lesen...
Norm: EO §300a Abs2KO §102 Abs1KO §103KO §104KO §109 Abs1KO §187 Abs1 Z5
Rechtssatz: 1. § 300a Abs 2 EO sieht vor, dass das vertragliche Pfandrecht nur Bezüge erfasst, die fällig geworden sind, nachdem der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder der Gläubiger - auf Grund einer mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung - einen Verwertungsanspruch hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Als gerichtliche Geltendmachung ist im Konkurs d... mehr lesen...
Norm: KO §103KO §110
Rechtssatz: Die Forderung des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers ist auch dann ausreichend konkretisiert, wenn für einen bestimmten Monat "Lohn inklusive Überstunden" mit einem Gesamtbetrag, ohne Aufschlüsselung in fortlaufendes Gehalt und Überstundenentlohnung, angemeldet wird. Entscheidungstexte 8 Ob 31/95 Entscheidungstext OGH 29.02.1996 8 Ob 31/95 ... mehr lesen...
Norm: KO §14KO §51KO §103KO §110 Abs1IO §110
Rechtssatz: Alle Prüfungsbegehren haben auf die Feststellung einer Geldforderung zu lauten. Ein Feststellungsbegehren, das nicht die Richtigkeit (und Rangordnung) einer Konkursforderung betrifft, kann selbst bei einer Anmeldung im Konkurs nicht Gegenstand eines Prüfungsprozesses sein; es ist auch nicht anmeldefähig (hier: Feststellung, dass die im Konkurs angemeldete Forderung aus der Tätigkeit als B... mehr lesen...
Norm: KO §103KO §110
Rechtssatz: Die fehlende Aufgliederung der einzelnen Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses in der Forderungsanmeldung schadet nicht, wenn sich der Masseverwalter über die näheren anspruchsbegründenden Tatsachen unschwer unterrichten kann. Entscheidungstexte 4 Ob 4/84 Entscheidungstext OGH 24.01.1984 4 Ob 4/84 ... mehr lesen...
Die R KG, deren persönlich haftender Gesellschafter Anton R war, mietete von der Klägerin eine Fernsprechanlage. Über das Vermögen dieser Gesellschaft und des Anton R wurde am 12. 3. 1980 das Ausgleichsverfahren und am 6. 6. 1980 der Anschlußkonkurs eröffnet. Die Klägerin begehrte mit den beiden am 1. 9. 1980 eingebrachten Klagen die Feststellung, daß ihr in den genannten Konkursen in der dritten Klasse der Konkursgläubiger zusätzlich zusätzlich zu einer anerkannten und festgestellt... mehr lesen...
Norm: KO §103
Rechtssatz: Wird in eine neuerliche berechtigte Forderungsanmeldung auch die bereits angemeldete und anerkannte Forderung aufgenommen, gereicht dies nicht zum Nachteil. Entscheidungstexte 5 Ob 306/82 Entscheidungstext OGH 20.12.1983 5 Ob 306/82 Veröff: SZ 56/196 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH000... mehr lesen...
Norm: ABGB §696KO §16KO §103KO §110KO §133 Abs2
Rechtssatz: Bei aufschiebend bedingten Forderungen hat der Gläubiger im Konkurs zwar schon während der Schwebe der Bedingung einen Teilnahmeanspruch, dieser steht aber hinter dem Teilnahmerecht einer unbedingten Forderung umfänglich zurück. So geht der Anspruch soweit er sich auf Zahlung bezieht, nur auf Sicherstellung mittels gerichtlichen Erlages (§§ 16, 133 Abs 2 KO). Die Teilnahmeanspruch darf... mehr lesen...
Ein schon verstorbener Sohn des Klägers war mit der Beklagten verheiratet. Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger ursprünglich, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von S 2000.- und ab 29. 5. 1967 wöchentlich einen Betrag von S 500.- zu bezahlen. Die Klage wurde darauf gestützt, daß die Beklagte dem Kläger auf Grund eines Übergabsvertrages einen Betrag von wöchentlich S 500.- schulde. Die Beklagte, die ihre Schuld wiederholt anerkannt habe, sei schon mit einem B... mehr lesen...
Norm: KO §15KO §61KO §103KO §104
Rechtssatz: Enthält die Anmeldung einer Forderung auf Entrichtung wiederkehrender Leistungen entgegen § 15 KO keine Kapitalisierung, dann ist ihre Verbesserung durch den Konkurskommissär zu veranlassen und dem Anmelder die Behebung des Mangels aufzutragen. Wurde ein solcher Auftrag nicht erteilt und die Forderung vom Masseverwalter oder vom Konkurskommissär kapitalisiert in das Anmeldungsverzeichnis aufgenommen,... mehr lesen...
Norm: AO §15KO §15KO §103
Rechtssatz: § 15 KO und § 15 AO ordnen zwingend die Kapitalisierung wiederkehrender Leistungen an. Dazu gehören auch vertragliche Unterhaltsansprüche. Entscheidungstexte 5 Ob 254/71 Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 254/71 Veröff: SZ 44/160 = EvBl 1972/134 S 241 2 Ob 356/74 Entscheidungstext OGH 03.0... mehr lesen...