Norm
KO §103Rechtssatz
Eine in einen falschen Akt eingeordnete Forderungsanmeldung gilt als rechtzeitig angemeldet und ist, wenn auf sie beim Zahlungsplan nicht Bedacht genommen wurde, analog § 198 KO zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115292Im RIS seit
27.06.2001Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011