Norm
EO §300a Abs2Rechtssatz
1. § 300a Abs 2 EO sieht vor, dass das vertragliche Pfandrecht nur Bezüge erfasst, die fällig geworden sind, nachdem der Anspruch gerichtlich geltend gemacht oder der Gläubiger - auf Grund einer mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung - einen Verwertungsanspruch hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Als gerichtliche Geltendmachung ist im Konkurs die Anmeldung der Forderung anzusehen. Wurde ab Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens der pfändbare Teil der Bezüge des Schuldners gemäß § 187 Abs 1 Z 5 KO auf ein Massekonto des Konkursgerichtes erlegt wurde, ist bezüglich dieser Beträge das Konkursgericht als Drittschuldner anzusehen und ist die nach § 300a Abs 2 EO erforderliche Anzeige mit der Forderungsanmeldung erfolgt. 2. Zahlungen auf Grund eines vertraglichen Pfandrechts hat der Drittschuldner gemäß § 300a Abs 2
3. Satz EO erst vorzunehmen, sobald der Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Einen Anspruch auf Verwertung hat der Gläubiger schon bei Vorliegen eines Exekutionstitels. Soweit die gesicherte Forderung in der Prüfungstagsatzung vom Schuldner anerkannt wurde, ist das Vorliegen eines Exekutionstitels und dessen Anzeige an den Drittschuldner zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113042Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_0080OB00312_98K0000_002