Norm
KO §103Rechtssatz
Wird in eine neuerliche berechtigte Forderungsanmeldung auch die bereits angemeldete und anerkannte Forderung aufgenommen, gereicht dies nicht zum Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0065446Dokumentnummer
JJR_19831220_OGH0002_0050OB00306_8200000_004