Norm
KO §14Rechtssatz
Alle Prüfungsbegehren haben auf die Feststellung einer Geldforderung zu lauten. Ein Feststellungsbegehren, das nicht die Richtigkeit (und Rangordnung) einer Konkursforderung betrifft, kann selbst bei einer Anmeldung im Konkurs nicht Gegenstand eines Prüfungsprozesses sein; es ist auch nicht anmeldefähig (hier: Feststellung, dass die im Konkurs angemeldete Forderung aus der Tätigkeit als Bauarbeiter bei der Gemeinschuldnerin zusteht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0065442Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021