Norm
ABGB §696Rechtssatz
Bei aufschiebend bedingten Forderungen hat der Gläubiger im Konkurs zwar schon während der Schwebe der Bedingung einen Teilnahmeanspruch, dieser steht aber hinter dem Teilnahmerecht einer unbedingten Forderung umfänglich zurück. So geht der Anspruch soweit er sich auf Zahlung bezieht, nur auf Sicherstellung mittels gerichtlichen Erlages (§§ 16, 133 Abs 2 KO). Die Teilnahmeanspruch darf während der Schwebe der Bedingung auch nur mit dieser Beschränkung ausgeübt und festgestellt werden. Den Forderungsanmeldungen und im Prüfungsprozess ist auf diese Einschränkung des Konkursteilnahmeanspruches Bedacht zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012672Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.06.2010