Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass vom geprüften Unternehmen "seit 2000 (erstmalig!) neben einer Rückstellung für Provisionen aus den Lieferungen des Monates Dezember auch eine Rückstellung für den Auftragsstand" dotiert werde, der zum jeweiligen Bilanzstichtag gegeben sei "(also wenn noch keine Lieferungen vorliegen)". Der Prüfer vertrat die Ansicht, dass Rückstellungen für Provisionsverpflichtungen erst dan... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §9 Abs1 idF 1993/818;EStG 1988 §9 Abs3 idF 1993/818;HVertrG 1993 §24; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0081 E 27. November 2001 RS 3(Gleiches gilt im vorliegenden Fall, in welchem die Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Provisionsansprüche der Handelsvertreter für zwar schon vermittelte, aber noch nicht ausgeführte und erst in späteren J... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war Handelsvertreter. Mit 1. April 2003 ist er in den Ruhestand getreten und hat seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt. Seither bezieht er eine Pension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Aufgrund der Beendigung des Handelsvertretungsverhältnisses hat er mit Beleg vom 24. April 2003 einen Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG 1993 in der Höhe von EUR ... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §24 Abs2;EStG 1988 §37 Abs1;EStG 1988 §37 Abs5;HVertrG 1993 §24;
Rechtssatz: Das Entstehen des Ausgleichsanspruches iSd § 24 HVertrG 1993 ist erst die Folge der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 15. September 1999, 94/13/0005, und vom 27. Juli 1999, 94/14/0053, zum Ausdruck ge... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer betrieb in den Streitjahren 1994 bis 1996 als Einzelunternehmer unter der Firma G. Sch. & Co einen Großhandel mit Haushaltsartikeln. Er ermittelte seinen Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 und nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Jänner. Nach einer im Jänner und Februar 1998 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt für die Jahre 1994 bis 1996 Einkommensteuerbescheide und nach Wiederaufnahme des Verfahrens für das J... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §5;EStG 1988 §9;HVertrG 1993 §24; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2001/14/0214 E 29. März 2006
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf § 24 Handelsvertretergesetz 1993 sowie auf §§ 5 und 9 EStG 1988 ausgeführt hat (Hinweis E 27. November 2001, 2001/14/0081; E 1... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war seit 1983 als selbständiger Handelsvertreter für die (deutschen) L-Werke tätig. Die L-Werke kündigten das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis zum 31. März 1994. Als Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Handelsvertretergesetz - HVertrG 1993 - erhielt der Beschwerdeführer einen Betrag von 1,745.850 S. In Folge der Kündigung seines Handelsvertretervertrages stellte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Handelsvertreter ein. In den Beilagen zu seiner Einkommensteuer... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §24 Abs1 Z2;HVertrG 1993 §24;
Rechtssatz: Da es sich beim Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG 1993 nicht um das Entgelt für einen Kundenstock oder ein anderes Wirtschaftsgut handelt, ist der dem Handelsvertreter in Erfüllung des Ausgleichsanspruchs zugekommene Betrag nicht als Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässli... mehr lesen...
Index: DE-21 Handels- und Wertpapierrecht Deutschland21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §37 Abs2 Z1;HGB-D §89b;HVertrG 1993 §24; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/15/0140 E 18. Dezember 1997 VwSlg 7243 F/1997 RS 1 Stammrechtssatz Ein Handelsvertreter bewirkt durch seine laufende aktive Tätigkeit den Aufbau eines Kundenstocks beim Unternehmer. Unzutreffend ist, daß es im Zusa... mehr lesen...
Die ihren Gewinn gemäß § 5 EStG 1988 ermittelnde Beschwerdeführerin bildete in den Streitjahren Rückstellungen von rund 871.000 S, 175.000 S und 167.000 S für Ausgleichsansprüche im Sinn des § 24 HVertrG 1993 der für sie tätigen Handelsvertreter. Strittig ist, ob diese Rückstellungen als nach § 9 Abs 3 EStG 1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993 anzusehende Verbindlichkeitsrückstellungen steuerlich zu berücksichtigen sind. Die belangte Behörde vertritt im Wesentlichen unter... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §9 idF 1993/818;HVertrG 1993 §24;
Rechtssatz: Die Bildung von Rückstellungen für Ausgleichsansprüche im Sinne des § 24 HVertrG 1993 ist durch den steuerlichen Rückstellungsbegriff bzw ab dem Jahr 1994 durch § 9 EStG 1988 idF BGBl Nr 818/1993 ausgeschlossen (Hinweis E 27.11.2001, 2001/14/0081). European Case Law ... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §5;EStG 1988 §9;HVertrG 1993 §24;
Rechtssatz: Wie der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 27. November 2001, 2001/14/0081, und vom 19. Dezember 2002, 2002/15/0146, unter Hinweis auf § 24 HVertrG 1993 sowie §§ 5 und 9 EStG 1988 ausgeführt hat, ist Voraussetzung für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung, dass im jewe... mehr lesen...
In den Jahresabschlüssen zum 30. Juni 1993 und 1994 bildete die Beschwerdeführerin erstmals Rückstellungen unter der Bezeichnung "Abfertigung für Handelsvertreter". Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, der Ausgleichsanspruch der Handelsvertreter nach § 24 des Bundesgesetzes über die Rechtsverhältnisse der selbständigen Handelsvertreter, BGBl. 88/93, (nachfolgend: HVertrG 1993) stehe wirtschaftlich einer Einmalvergütung für alle künftig vo... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §9 Abs1;EStG 1988 §9 Abs3;HVertrG 1993 §24; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/14/0081 E 27. November 2001 RS 3 Stammrechtssatz Einer wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit steht es entgegen, wenn die Verpflichtung mit den dem Unternehmer erst in der Zukunft erwachsenden Vorteilen verknüpft ist. Der Ausgleichsanspruch de... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war in den Streitjahren eine GmbH und ist in der Folge (zum 1. Jänner 1999) in eine AG umgewandelt worden. Am 1. April 1993 schloss die Beschwerdeführerin mit BB einen Handelsvertretervertrag hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin erzeugten Produkte. In Punkt IX Abs. 5 wurde festgelegt, dass dem Handelsvertreter im Falle der Kündigung des Vertrages durch die Beschwerdeführerin ein Provisionsanspruch für von ihm eingeleitete und vorbereitete Geschäfte, die b... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §9 Abs1 idF 1993/818;EStG 1988 §9 Abs3 idF 1993/818;HVertrG 1993 §24; Beachte Besprechung in:SWK 13/14/2005, W 43 - W 50; ÖStZ 18/2003, 395-399; SWK 20/21/2003, W 109 - W 112;
Rechtssatz: Der Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG 1993 hängt (vergleichbar dem Anspruch nach § 89 b des deutschen HGB) - aus der Sicht des Han... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §9 Abs1 idF 1993/818;EStG 1988 §9 Abs3 idF 1993/818;HVertrG 1993 §24; Beachte Besprechung in:SWK 13/14/2005, W 43 - W 50; ÖStZ 18/2003, 395-399; SWK 20/21/2003, W 109 - W 112;
Rechtssatz: Einer wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit steht es entgegen, wenn die Verpflichtung mit den dem Unternehmer erst in de... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist selbständiger Handelsvertreter. Über mehrere Jahre war er weitaus überwiegend für jenen Unternehmer tätig, der Ende Juli 1994 das Vertragsverhältnis aufkündigte. Ab dem Jahr 1995 war der Beschwerdeführer für drei neue Unternehmer tätig. Aufgrund der genannten Beendigung des Vertragsverhältnisses erhielt der Beschwerdeführer im November 1994 eine Zahlung nach § 24 HandelsvertreterG 1993, BGBl. 88, in Höhe von 1,100.000 S. Er erblickte in dem Vorgang eine Te... mehr lesen...
Index: DE-21 Handels- und Wertpapierrecht Deutschland21/01 Handelsrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: EStG 1988 §37 Abs2 Z1;HGB-D §89b;HVertrG 1993 §24;
Rechtssatz: Ein Handelsvertreter bewirkt durch seine laufende aktive Tätigkeit den Aufbau eines Kundenstocks beim Unternehmer. Unzutreffend ist, daß es im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Handelsvertreter und dem... mehr lesen...
Index: 21/01 Handelsrecht32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: BAO §28;EStG 1988 §10 Abs5;EStG 1988 §24 Abs1 Z1;HVertrG 1993;
Rechtssatz: Im Fall, daß ein Handelsvertreter für mehrere Unternehmer tätig ist, stellt nicht jede der Vertretungen für sich einen Teilbetrieb dar. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:199615... mehr lesen...