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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §5;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/14/0214 E 29. März 2006Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf § 24 Handelsvertretergesetz 1993 sowie auf §§ 5 und 9 EStG 1988 ausgeführt hat (Hinweis E 27. November 2001, 2001/14/0081; E 18. Dezember 2001, 98/15/0177; E 19. Dezember 2002, 2002/15/0146; E 29. April 2003, 98/14/0037), ist Voraussetzung für die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung, dass im jeweiligen Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer wirtschaftlich in der Vergangenheit verursachten Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist. Nach den erwähnten Erkenntnissen liegt die wirtschaftliche Verursachung des Ausgleichsanspruches eines Handelsvertreters nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft. Deshalb ist die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung dafür ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001130125.X01Im RIS seit
01.09.2004