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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §9 Abs1 idF 1993/818;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0081 E 27. November 2001 RS 3(Gleiches gilt im vorliegenden Fall, in welchem die Zulässigkeit der Bildung von Rückstellungen für Provisionsansprüche der Handelsvertreter für zwar schon vermittelte, aber noch nicht ausgeführte und erst in späteren Jahren Erfolge abwerfende Geschäfte strittig sind.)Stammrechtssatz
Einer wirtschaftlichen Verursachung in der Vergangenheit steht es entgegen, wenn die Verpflichtung mit den dem Unternehmer erst in der Zukunft erwachsenden Vorteilen verknüpft ist. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters hängt davon ab, dass der Unternehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile aus den Geschäftsverbindungen mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden erzielen wird. Solcherart ist der Zusammenhang mit künftigen Erträgen des Unternehmers gegeben. Die wirtschaftliche Verursachung liegt daher nicht in der Vergangenheit, sondern in der Zukunft, weshalb die Bildung einer Verbindlichkeitsrückstellung ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008150106.X01Im RIS seit
12.06.2008Zuletzt aktualisiert am
21.05.2013