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21/01 HandelsrechtNorm
EStG 1988 §24 Abs1 Z2;Rechtssatz
Da es sich beim Ausgleichsanspruch gemäß § 24 HVertrG 1993 nicht um das Entgelt für einen Kundenstock oder ein anderes Wirtschaftsgut handelt, ist der dem Handelsvertreter in Erfüllung des Ausgleichsanspruchs zugekommene Betrag nicht als Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes anlässlich einer Betriebsaufgabe anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1997130195.X03Im RIS seit
03.07.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013