Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Aubauer und Peter Schleinbach in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. M***** T*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl und Dr. Andreas Stranzinger, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die bek... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Brigitte Augustin und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** E*****, vertreten durch Dr. K. H. Plankel, Dr. H. Mayrhofer, Mag. S. G... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Georg Eberl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** G*****, vertreten durch Dr. K.H. Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die beklagte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger führte zwischen August 1995 und April 2008 auf Basis des schriftlichen Pachtvertrags vom 8. 8. 1995 die *****-Tankstelle der Beklagten in ***** Der Vertrag enthält in Pkt 2 folgende Bestimmung: „2. Vertragszweck, Betriebspflicht des Pächters, Verbot der Überlassung an Dritte: … Der Pächter wird die Tankstelle während der zulässigen Betriebszeiten offen halten und sachgerecht mit entsprechendem Personal betreiben … . Betriebsurlaub und Sperrtage dürfen nur... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Rolf Gleißner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** H*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** M*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn, gegen die bekl... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in Dornbirn... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Peter Ladislav und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, g... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A***** P*****, vertreten durch Plankel Mayrhofer & Partner, Rechtsanwälte in Dornbirn, g... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** Ltd., *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Gugerbauer & Partner Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Leistung, Feststellung, Unterlassung und Urtei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1) P***** GmbH, *****, und 2) S***** P*****, beide vertreten durch Hengstschläger Lindner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin vermittelt in Form eines Strukturvertriebs verschiedene Versicherungsprodukte. Der Beklagte war seit 2. 8. 2002 Vertriebspartner der Klägerin. Nach dem Vertriebspartnervertrag definiert sich die Klägerin als ein Wertpapier-Dienstleistungsunternehmen, das sich mit der Vermittlung von Finanzdienstleistungen gemäß § 19 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) befasst. Zur Durchführung ihrer Dienstleistungen bedient sich die Klägerin einer eigenen Außendienstorganisati... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Ernst S*****, vertreten durch Dr. Günther Loibner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Ebner Ai... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin führte 17 Jahre lang eine Tankstelle der Beklagten. Sie verkaufte in dieser Zeit Treibstoffe im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Dem Vertragsverhältnis der Streitteile liegt der am 14. 1./20. 1. 1998 geschlossene Tankstellenpachtvertrag und der als Ergänzung zu diesem Vertrag mit Wirksamkeit vom 1. 4. 2006 abgeschlossene Franchise-Vertrag zu Grunde. Nach Punkt 3.2 des Tankstellenpachtvertrags ist die Beklagte jederzeit zur fristlosen Aufkündigung des ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger führte ab Mai 1997 eine Tankstelle der Beklagten in W***** als Tankstellenpächter. Er verkaufte Treibstoffe und sogenannte Folgeprodukte wie Schmierstoffe und Öle im Namen und auf Rechnung der Beklagten. Im Agenturvertrag vom 30. 4. 1997 war die Verkaufsprovision des Klägers mit 21 ATS (1,53 EUR) pro verkaufte 100 l zuzüglich einer Fixprovision („Betriebskostenzuschuss") von 23.000 ATS (1.671,48 EUR) pro Monat festgelegt. In der ersten Hälfte des Jahres 1999... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger betrieb als selbstständiger Unternehmer aufgrund eines im August 1998 mit der Beklagten abgeschlossenen Unternehmenspacht- und Mietvertrags bis Ende Dezember 2004 eine Selbstbedienungstankstelle. Im Tankstellenvertrag findet sich in Punkt 1.9. die Bestimmung, dass es der Beklagten freistehe, die Umstellung der Betriebsform (Bedienungs- oder Selbstbedienungsstation) zu einem Zeitpunkt vorzunehmen, zu welchem der Partner [= Kläger] den Tankstellenvert... mehr lesen...
Norm: HVertrG §24 Abs3 Z1
Rechtssatz: An einen begründeten Anlass sind geringere Anforderungen zu stellen als an einen wichtigen Grund. Es kommt somit in keiner Weise auf ein Verschulden des Unternehmers an. Damit kann sogar ein vertragsgemäßes Verhalten des Unternehmers dem Handelsvertreter einen begründeten Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses geben, ohne dass dadurch der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gefährdet würde. ... mehr lesen...
Norm: HVertrG §24 Abs3 Z1
Rechtssatz: Auch bei Vorliegen eines dem Unternehmer zurechenbaren Umstands, der dem Handelsvertreter begründeten Anlass zur Kündigung beziehungsweise vorzeitigen Auflösung gibt, ist es erforderlich, dass dieser Umstand innerhalb angemessener Zeit nach Kenntnis geltend gemacht wird. Anders als bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sind hier aber weniger strenge Anforderungen zu stellen. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: HVertrG §24 Abs3 Z1
Rechtssatz: Ein begründeter Anlass zur Vertragskündigung im Sinn des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG ist nur gegeben, wenn das - selbst vertragsmäßig gedeckte - Verhalten des Unternehmers den Handelsvertreter - hier Tankstellenpächter - in eine Lage bringt, in der ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den nächsten ordentlichen Kündigungstermin hinaus nicht mehr zugemutet werden kann. Dies liegt etwa dann vor, wenn ... mehr lesen...
Begründung: Zwischen der Josef B***** & Co KG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand seit 1999 ein N*****-Händlervertrag. Die Josef B***** & Co KG wurde mit Einbringungsvertrag vom 24. 9. 2001 in die Klägerin eingebracht. Nach Auflösung dieses Vertrages wurde am 24. 9. 2002 zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Händlervertrag abgeschlossen. Darin wurde die Klägerin als Vertragshändlerin unter anderem zur Unterhaltung eines ausreichend s... mehr lesen...
Norm: HVertrG §24 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung wegen Krankheit ist daran zu messen, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten in zumutbarer Weise weiter ausgeübt werden können oder nicht. Es kommt nicht auf eine generelle Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern auf das konkrete Vertragsverhältnis an. Entscheidungstexte 9 ObA 2/04s Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt mit seiner Klage vom 18. 6. 2001 den Zuspruch von ATS 942.775,20 sA (= EUR 68.514,15 sA) als Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs 1 HVertrG 1993. Da er per 1. 5. 2000 die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 131 Abs 1 GSVG erfüllt habe, habe er mit Schreiben vom 31. 3. 2000 den Handelsvertretervertrag mit der beklagten Partei per 30. 4. 2000 zur Auflösung gebracht. Bereits im November 1999 habe... mehr lesen...
Norm: HVertrG §24 Abs3 Z1
Rechtssatz: Bei Kündigung durch den Handelsvertreter muss dieser zur Wahrung des Ausgleichsanspruchs nicht darauf hinweisen, dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen erklärt hat. Entscheidungstexte 8 ObA 5/04z Entscheidungstext OGH 12.03.2004 8 ObA 5/04z 9 ObA 2/04s Entscheidungstext ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der S***** wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. 5. 1997, 5 S 480/97s, das Konkursverfahren eröffnet; die Klägerin wurde zur Masseverwalterin bestellt. Der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin hatte den Konkurseröffnungsantrag am 9. 5. 1997 eingebracht, nachdem die Hausbank des Unternehmens den Geschäftskredit zum 30. 4. 1997 fällig gestellt hatte. Die Beklagte löste mit Schreiben vom 13. 5. 1997 den mit der später... mehr lesen...
Norm: HVertrG §24 Abs3
Rechtssatz: Zweck des Ausgleichsanspruches ist es, dem Handelsvertreter eine besondere Vergütung für die über das Vertragsende hinaus beim Unternehmer bleibenden Vorteile zu verschaffen. Diese Vorteile bestehen in der Nutzung des vom Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamms. Seine Nutzung ist dem Unternehmer auch dann möglich, wenn er die Kundendaten aus den übermittelten Garantieurkunden kennt. Die Wertsteigerung seine... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §502 Abs1 HIII8ZPO §508aHVertrG §22 Abs3 Z2 litaHVertrG 1993 §24 Abs3 Z1
Rechtssatz: Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann nur anhand des Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidungstexte 9 ObA 133/97t Entscheidungstext ... mehr lesen...