- 9 ObA 133/97t
- 1 Ob 342/97v
Auch
- 3 Ob 244/98y
Ähnlich; Beisatz: Ob das Verhalten eines Handelsvertreters einen wichtigen Grund im Sinne des § 22 Abs 1 und 2 HVertrG verwirklicht, kann nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden. (T1)
- 7 Ob 292/98m
Ähnlich; Beisatz: Da das Gesamtverhalten des Vertragspartners des Handelsvertretervertrags zu bewerten ist, können auch Verfehlungen berücksichtigt werden, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind (HS 3296). (T2)
- 9 Ob 32/99t
Vgl auch; Beisatz: Ob das Verhalten eines Vertragspartners im Hinblick auf die Nichterfüllung bedungener Leistungen einen so wichtigen Grund darstellt, der zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt, kann nur an Hand des Einzelfalles beurteilt werden. (T3)
Beisatz: Hier: Beherbergungsvertrag. (T4)
- 10 Ob 247/99t
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 247/99p
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Nur eine krasse rechtliche Fehlbeurteilung des Sachverhalts wäre aus dem Grund der Rechtssicherheit und der Einzelfallgerechtigkeit wahrnehmbar. (T5)
- 8 Ob 295/99m
- 7 Ob 206/00w
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Benützungsvereinbarung. (T6)
- 4 Ob 232/01y
- 10 Ob 21/03s
Vgl auch
- 9 ObA 124/06k
Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Vertragsverletzung durch den Handelsvertreter. (T7)
- 8 Ob 70/07p
Ähnlich; Beisatz: Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen ist, kann schon angesichts der Vielfalt des Lebens nur im Einzelfall beurteilt werden. (T8)
Beisatz: Als genereller Maßstab für das Vorhandensein eines wichtigen Auflösungsgrunds sind Vertragsverletzungen anzusehen, die bei Zielschuldverhältnissen zum Rücktritt nach § 918 Abs 1 und § 920 erster Satz ABGB berechtigen; ferner Verhaltensweisen, die nach den für bestimmte Dauerschuldverhältnisse normierten Beendigungstatbeständen eine fristlose Auflösung gestatten und Umstände, die eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage zuließen. (T9)
- 10 Ob 45/08b
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
- 6 Ob 211/08k
Beisatz: Ob eine Vertragsbestimmung so wesentlich ist, dass deren Verletzung durch den Unternehmer den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, kann regelmäßig nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO. (T10)
- 8 ObA 61/08s
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. Nicht nur ein einzelner grober Verstoß, sondern auch mehrere, an sich minder schwere Verstöße können dazu führen, dass das Gesamtverhalten des Handelsvertreters als für den Geschäftsherrn unzumutbar erscheint. Es ist daher das Gesamtverhalten des Partners zu bewerten, wobei insoweit auch Verfehlungen berücksichtigt werden können, die nicht unmittelbar vor der vorzeitigen Auflösung gesetzt worden sind. Dieser Grundsatz kommt aber - auch beim hier vorliegenden Handelsvertreterverhältnis - nur dann zum Tragen, wenn der eigentliche Anlassfall für die vorzeitige Beendigung eine gewisse Mindestintensität erreicht und damit geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im konkreten Fall zu begründen. (T11); Beisatz: Hier: Tankstellenbetreiber als Handelsvertreter. (T12)
- 8 ObA 22/09g
Auch; Beis ähnlich wie T5
- 4 Ob 211/09x
Vgl; Beis wie T5
- 4 Ob 2/10p
Vgl; Beis wie T3
- 9 ObA 43/10d
Vgl auch; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9
- 9 ObA 106/09t
Auch
- 8 ObA 76/09y
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T11 nur: Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses spielt auch das Gesamtverhalten des Vertragspartners eine wesentliche Rolle. (T13)
- 9 ObA 16/10h
- 9 ObA 82/10i
Auch; Beis wie T8 nur: Was als wichtiger Grund für die Auflösung eines Handelsvertretervertrags anzusehen ist, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. (T15)
Beis wie T12
- 9 ObA 102/10f
Auch; Beis wie T14
- 9 ObA 28/11z
Auch; Beis wie T14
- 7 Ob 85/11t
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Behauptete Vertragsverletzung durch den Handelsvertreter. (T16)
- 8 ObA 40/11g
Auch; Beis wie T14; Beis wie T15
- 8 ObA 66/11f
Entscheidungstext OGH 24.10.2011 8 ObA 66/11f
Auch
- 9 ObA 106/11w
Auch; Beis wie T14; Beisatz: Gegen
§ 24 HVertrG 1993 bestehen keine verfassungsrechtliche Bedenken. (T17)
- 9 ObA 8/12k
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 8/12k
Vgl auch; Beis wie T15
- 8 ObA 68/11z
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 ObA 68/11z
Vgl auch
- 8 ObA 2/12w
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 ObA 2/12w
Vgl; Beis wie T14
- 3 Ob 237/12t
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 237/12t
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 194/12s
Entscheidungstext OGH 31.01.2013 6 Ob 194/12s
Beis wie T10
- 9 ObA 78/16k
Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 ObA 78/16k
Auch
- 8 ObA 25/17k
Entscheidungstext OGH 28.08.2017 8 ObA 25/17k
- 8 Ob 23/18t
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 76/22y
Entscheidungstext OGH 30.05.2022 2 Ob 76/22y
Vgl; Beis nur wie T13