RS OGH 2004/5/26 9ObA2/04s, 9ObA105/10x, 9ObA125/16x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Norm

HVertrG §24 Abs3 Z1

Rechtssatz

Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung wegen Krankheit ist daran zu messen, ob die konkret vereinbarten Tätigkeiten in zumutbarer Weise weiter ausgeübt werden können oder nicht. Es kommt nicht auf eine generelle Erwerbsunfähigkeit als Handelsvertreter, sondern auf das konkrete Vertragsverhältnis an.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2/04s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 2/04s
    Veröff: SZ 2004/86
  • 9 ObA 105/10x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 105/10x
    Vgl; Beisatz: Dies hat sinngemäß auch für die Kündigung des Handelsvertreters wegen seines Alters zu gelten. (T1)
    Bem: Siehe RS0127203. (T2)
    Veröff: SZ 2011/116
  • 9 ObA 125/16x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 9 ObA 125/16x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119191

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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