TE OGH 2007/3/16 6Ob254/06f

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Veröffentlicht am 16.03.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef B***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** N***** GmbH, ***** vertreten durch Eisenberger und Herzog, Rechtsanwälte in Wien, wegen Rückkauf von Ersatzteilen (Streitwert EUR 37.588,67), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2006, GZ 1 R 72/06z-20, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 20. Februar 2006, GZ 15 Cg 74/05g-16, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Zwischen der Josef B***** & Co KG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand seit 1999 ein N*****-Händlervertrag. Die Josef B***** & Co KG wurde mit Einbringungsvertrag vom 24. 9. 2001 in die Klägerin eingebracht. Nach Auflösung dieses Vertrages wurde am 24. 9. 2002 zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Händlervertrag abgeschlossen. Darin wurde die Klägerin als Vertragshändlerin unter anderem zur Unterhaltung eines ausreichend sortierten Lagers (auch) an Ersatzteilen verpflichtet.

Bereits mit Schreiben vom 25. 9. 2002 (richtig: 24. 9. 2002, vgl Beilage ./B) kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber der Klägerin den Vertragshändlervertrag wieder unter Einhaltung der darin vorgesehenen Kündigungsfrist von zwei Jahren zum 30. 9. 2004 auf. Nach Auflösung des Vertrages verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rücknahme ihres Lagers an Nissan-Originalersatzteilen. Mit Schreiben vom 27. 4. 2005 erklärte sich die Beklagte lediglich bereit, die nach Punkt 6.3 des Händlervertrages zurückzukaufenden Ersatzteile zurückzunehmen.Bereits mit Schreiben vom 25. 9. 2002 (richtig: 24. 9. 2002, vergleiche Beilage ./B) kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten gegenüber der Klägerin den Vertragshändlervertrag wieder unter Einhaltung der darin vorgesehenen Kündigungsfrist von zwei Jahren zum 30. 9. 2004 auf. Nach Auflösung des Vertrages verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rücknahme ihres Lagers an Nissan-Originalersatzteilen. Mit Schreiben vom 27. 4. 2005 erklärte sich die Beklagte lediglich bereit, die nach Punkt 6.3 des Händlervertrages zurückzukaufenden Ersatzteile zurückzunehmen.

Nach Punkt 2.7 des Vertrages war die klagende Partei verpflichtet, ein ausreichendes Lager von Vertragsware in einem zur Erfüllung der Vertragsverpflichtung notwendigen Umfang zu unterhalten. Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre (Punkt 3.2 des Vertrages). Als wichtiger Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung ist unter anderem vorgesehen, dass der Händler trotz erfolgter schriftlicher Mahnung es unterlässt, Vertragsware ordnungsgemäß entsprechend den Bestimmungen des Lagerhaltungsvertrages zu lagern (Punkt 3.4.1e des Händlervertrages). Punkt 4.11.2 des Vertrages regelt den Ersatz von Investitionen.

Nach Punkt 4.14a des Vertrages, der mit „Kundendienst" überschrieben ist, ist der Händler unter anderem verpflichtet, entsprechend der „einvernehmlichen Festlegung" ein „ausreichend assortiertes Lager an Ersatzteilen zu unterhalten". Im Fall einer Kündigung durch die Rechtsvorgängerin der beklagten Partei ist der Händler nach Ablauf der Kündigungsfrist berechtigt, Nissan-Originalersatzteile, die vom Händler in den letzten 12 Monaten bezogen wurden, und vollständig, ungebraucht sowie originalverpackt und nicht über das Normalmaß verschmutzt sind, zum Händlereinstandspreis an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu verkaufen. Ausgenommen von dieser Rückkaufgarantie sind Sonderbestellungen des Händlers (Punkt 6.3 des Vertrages).

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, das Ersatzteillager laut Inventurliste vom 1. 6. 2005 zu dem bei Anlieferung dieser Ersatzteile verrechneten Preis zurückzukaufen, in eventu Zug um Zug gegen Ausfolgung der Ersatzteile den Betrag von EUR 37.588,67 zu bezahlen. Die Rücknahmeverpflichtung der Beklagten resultiere aus ihrer gesteigerten Fürsorge- und Treuepflicht gegenüber einem Vertragshändler.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den im Vorigen wiedergegebenen Feststellungen erwog es in rechtlicher Sicht, dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 359/99x eine Rücknahmepflicht nur dann in Frage komme, wenn der Importeur nicht zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt gewesen sei. Für den vorliegenden Fall der ordentlichen Kündigung lasse sich daraus nichts ableiten. Die vertragliche Regelung des Punktes 6.3 des Händlervertrages sei nicht im Sinne des § 879 ABGB nichtig. Sittenwidrigkeit liege nur vor, wenn die Interessensabwägung eine gröbliche Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenskollision ein grobes Missverhältnis zwischen dem durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergebe. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beklagte habe der Klägerin lediglich schnell verkaufbare Ersatzteile für die Lagerhaltung vorgeschlagen. Der Klägerin sei zudem eine zweijährige Kündigungsfrist zum Abbau ihres Lagers zur Verfügung gestanden. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe somit keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen der Klägerin.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Ausgehend von den im Vorigen wiedergegebenen Feststellungen erwog es in rechtlicher Sicht, dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 1 Ob 359/99x eine Rücknahmepflicht nur dann in Frage komme, wenn der Importeur nicht zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages berechtigt gewesen sei. Für den vorliegenden Fall der ordentlichen Kündigung lasse sich daraus nichts ableiten. Die vertragliche Regelung des Punktes 6.3 des Händlervertrages sei nicht im Sinne des Paragraph 879, ABGB nichtig. Sittenwidrigkeit liege nur vor, wenn die Interessensabwägung eine gröbliche Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenskollision ein grobes Missverhältnis zwischen dem durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergebe. Davon könne im vorliegenden Fall keine Rede sein. Die Beklagte habe der Klägerin lediglich schnell verkaufbare Ersatzteile für die Lagerhaltung vorgeschlagen. Der Klägerin sei zudem eine zweijährige Kündigungsfrist zum Abbau ihres Lagers zur Verfügung gestanden. Eine Abwägung der beiderseitigen Interessen ergebe somit keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen der Klägerin.

Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung auf. Der Anspruch der Klägerin könne allerdings nicht auf den in Österreich seit 21. 8. 2003 bestehenden Investitionsersatzanspruch des § 454 HGB gestützt werden. Zu den Investitionen im Sinne dieser Bestimmung zählten nämlich in erster Linie fremdbestimmte Baumaßnahmen sowie Ausgestaltungen von Ausstellungs- und Verkaufsräumen, die Anschaffung von Spezialwerkzeugen oder die spezifische Ausbildung von Personal (Ceipek, Kfz-Vertrieb in der EU 287). Dem gegenüber zähle der Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge sowie von Ersatzteilen zum Gegenstand der GVO-KFZ (VO 1400/2002/EG bzw VO 1475/95/EG). Dabei würden Ersatzteile von Bauteilen und Zubehör unterschieden. Ersatzteile seien demnach zur Wartung bzw Instandsetzung des Fahrzeuges oder zum Austausch von Bauteilen erforderliche Waren. So wie Zubehör seien auch Sonderwerkzeuge und andere Gegenstände für die Ausrüstung der Werkstatt (Diagnosegeräte, Wartungsgeräte oder Instandsetzungsgeräte) keine Ersatzteile (J. Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor Rz 643). Im Sinne dieser Ausführungen werde auch nach der Vertragslage zwischen Investitionen (Punkt 4.11.2) und Ersatzteilen (Punkt 4.13) unterschieden; nur Letztere zählten zur Vertragsware (Punkt 1.1).Das Berufungsgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht die Verfahrensergänzung auf. Der Anspruch der Klägerin könne allerdings nicht auf den in Österreich seit 21. 8. 2003 bestehenden Investitionsersatzanspruch des Paragraph 454, HGB gestützt werden. Zu den Investitionen im Sinne dieser Bestimmung zählten nämlich in erster Linie fremdbestimmte Baumaßnahmen sowie Ausgestaltungen von Ausstellungs- und Verkaufsräumen, die Anschaffung von Spezialwerkzeugen oder die spezifische Ausbildung von Personal (Ceipek, Kfz-Vertrieb in der EU 287). Dem gegenüber zähle der Vertrieb neuer Kraftfahrzeuge sowie von Ersatzteilen zum Gegenstand der GVO-KFZ (VO 1400/2002/EG bzw VO 1475/95/EG). Dabei würden Ersatzteile von Bauteilen und Zubehör unterschieden. Ersatzteile seien demnach zur Wartung bzw Instandsetzung des Fahrzeuges oder zum Austausch von Bauteilen erforderliche Waren. So wie Zubehör seien auch Sonderwerkzeuge und andere Gegenstände für die Ausrüstung der Werkstatt (Diagnosegeräte, Wartungsgeräte oder Instandsetzungsgeräte) keine Ersatzteile (J. Creutzig, EG-Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor Rz 643). Im Sinne dieser Ausführungen werde auch nach der Vertragslage zwischen Investitionen (Punkt 4.11.2) und Ersatzteilen (Punkt 4.13) unterschieden; nur Letztere zählten zur Vertragsware (Punkt 1.1).

In der Entscheidung 1 Ob 359/99x habe sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage befasst, ob der Importeur bei vorzeitiger Vertragsauflösung zur Rücknahme der Ersatzteile und Originalwerkzeuge verpflichtet sei. Nach dieser Entscheidung hänge die Verpflichtung zur Rücknahme von Ersatzteilen davon ab, ob der Importeur zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt war; zur Lösung dieser Rechtsfrage könne auch auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden. Habe der Importeur das Vertragsverhältnis zu Unrecht vorzeitig beendet, sei er schon aus dem Titel des Schadenersatzes zur Rücknahme der Ersatzteile und Werkzeuge, die der Vertragshändler vertragsgemäß auf Lager zu legen bzw anzuschaffen hatte, verpflichtet. Eine solche Verpflichtung könne aber auch aus der nachvertraglichen Treuepflicht des Importeurs dem Vertragshändler gegenüber abzuleiten sein, doch könne diese Verpflichtung nur dann bestehen, wenn der Importeur zur vorzeitigen Vertragsauflösung nicht berechtigt war. Das Risiko der erschwerten Verwertung eines auf Veranlassung des Lieferanten angelegten Ersatzteillagers und angeschaffter Spezialwerkzeuge sei grundsätzlich von demjenigen zu tragen, der die Vertragsbeendigung zu vertreten habe.

Der Oberste Gerichtshof verweise allerdings ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Daraus ergebe sich deutlich, dass der Oberste Gerichtshof nicht eine abschließende Beurteilung vorgenommen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der einen Rücknahmeanspruch nicht in jedem Fall der berechtigten Vertragsauflösung durch den Importeur bzw Hersteller ablehnte, abgelehnt hätte. Nach der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 254/93 = BGHZ 128, 67 ["Suzuki"]) liege sogar in einer Einschränkung der Rücknahmeverpflichtung auf innerhalb der drei letzten Jahre gelieferte Ersatzteile eine unangemessene Benachteiligung des Vertragshändlers. Diese Beurteilung entspreche jener einer gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB.Der Oberste Gerichtshof verweise allerdings ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Daraus ergebe sich deutlich, dass der Oberste Gerichtshof nicht eine abschließende Beurteilung vorgenommen und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der einen Rücknahmeanspruch nicht in jedem Fall der berechtigten Vertragsauflösung durch den Importeur bzw Hersteller ablehnte, abgelehnt hätte. Nach der Rechtsprechung des BGH (römisch VIII ZR 254/93 = BGHZ 128, 67 ["Suzuki"]) liege sogar in einer Einschränkung der Rücknahmeverpflichtung auf innerhalb der drei letzten Jahre gelieferte Ersatzteile eine unangemessene Benachteiligung des Vertragshändlers. Diese Beurteilung entspreche jener einer gröblichen Benachteiligung nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.

Entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes liege eine gröbliche Benachteiligung der Klägerin vor. Eine sachliche Rechtfertigung für die Jahresfrist sei nicht erkennbar, weil der Importeur die zurückgenommenen Ersatzteile an andere Vertragshändler weiterverkaufen könnte. Auch seien die Interessen der Klägerin nicht in angemessener Weise berücksichtigt, weil sie Nissan-Originalersatzteile nach Verlust der Stellung als Vertragshändlerin kaum mehr verwenden könne, weshalb diese für sie deutlich an Wert verlören. Auch wenn die Ersatzteile außerhalb der Jahresfrist von der Klägerin bezogen wurden, sei deren Rücknahme der Beklagten daher viel eher zuzumuten.

Hingegen könnten Dispositionsfehler der klagenden Partei nicht auf die beklagte Partei überwälzt werden. Ein derartiger Dispositionsfehler könnte auch darin liegen, dass die klagende Partei aufgrund einer Fehleinschätzung des Bedarfes den Abbau des Ersatzteillagers innerhalb der Kündigungsfrist nicht vornehmen konnte.

Im fortgesetzten Verfahren sei zu prüfen, welche der in der Liste Beilage ./K aufgezählten Ersatzteile von der Beklagten noch nicht zurückgenommen worden seien. Außerdem seien Feststellungen zur Frage zu treffen, ob die Klägerin während der Vertragslaufzeit übermäßig mit Nissan-Originalersatzteilen ausgestattet gewesen sei oder während der Kündigungsfrist schon ausreichend vorhandene Ersatzteile bezogen habe und das Ersatzteillager daher früher hätte abbauen können.

Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Vertragshändler aus dem Titel der nachvertraglichen Treuepflicht im Fall einer berechtigten Kündigung des Vertragshändlervertrages durch den Hersteller bzw Importeur im Wege einer ordentlichen Kündigung in Bezug auf Ersatzteile, die der Vertragshändler in Erfüllung der vertraglich vorgegebenen Lagerhaltungspflicht angeschafft habe, ein Rücknahmeanspruch gegen den Hersteller bzw Importeur bestehe, eine gefestigte Judikaturlinie des Obersten Gerichtshofs noch nicht bestehe.

Der Rekurs der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Vorweg ist festzuhalten, dass der Rekurs - entgegen der Rechtsansicht der beklagten Partei - rechtzeitig ist. Aus den im Akt erliegenden Rückscheinen ergibt sich, dass die Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichtes an beide (damaligen) Parteienvertreter jeweils am 7. 8. 2006 erfolgte; bei der Angabe im Rekurs, die Zustellung sei am 2. 8. 2006 erfolgt, handelt es sich daher in Wahrheit um einen bloßen Schreib- bzw Diktatfehler, zumal an diesem Tag der Akt erst vom Berufungsgericht beim Erstgericht einlangte und der Erstrichter die Zustellung der Berufungsentscheidung an die Parteien verfügte. Der am 21. 9. 2006 zur Post gegebene Rekurs erweist sich sohin als rechtzeitig.

2.1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der im § 454 HGB (nunmehr § 454 UGB) vorgesehene Investitionsersatz keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet, wird von den Parteien im Rekursverfahren nicht in Zweifel gezogen.2.1. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass der im Paragraph 454, HGB (nunmehr Paragraph 454, UGB) vorgesehene Investitionsersatz keine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch bildet, wird von den Parteien im Rekursverfahren nicht in Zweifel gezogen.

2.2. In der Entscheidung 1 Ob 359/99x (= SZ 73/16) sprach der 1. Senat des Obersten Gerichtshofes aus, dass die Verpflichtung des Importeurs, Ersatzteile und Spezialwerkzeug zurückzunehmen, davon abhänge, ob dieser zur vorzeitigen Vertragsauflösung berechtigt gewesen sei. Zur Lösung dieser Rechtsfrage könne, da die Rechtslage in jeder Hinsicht vergleichbar sei, auch auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden. Habe der Importeur das Vertragsverhältnis zu Unrecht vorzeitig beendet, so sei er grundsätzlich schon aus dem Titel des Schadenersatzes zur Rücknahme der Ersatzteile und Werkzeuge, die der Vertragshändler vertragsgemäß auf Lager zu legen bzw anzuschaffen hatte, verpflichtet. Eine solche Verpflichtung könne aber auch aus der nachvertraglichen Treuepflicht des Importeurs gegenüber dem Vertragshändler abzuleiten sein. Allerdings könne diese Verpflichtung nur dann angenommen werden, wenn der Importeur zur vorzeitigen Auflösung des Vertrages nicht berechtigt gewesen sei, liege doch in einer rechtmäßigen Kündigung keine Vertragsuntreue, sondern bloß die Ausübung eines vertraglichen Rechts. Habe der Vertragshändler die Beendigung des Vertragsverhältnisses selbst verschuldet, wäre also die vorzeitige Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Importeur vertragskonform und somit rechtmäßig erfolgt, so wäre dessen Verpflichtung zur Rücknahme von Ersatzteilen oder von Werkzeug zu verneinen. Der Vertragshändler, der sich selbst nicht vertragstreu verhalte, könne sich nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer von ihm behaupteten Treuepflicht des Importeurs bzw Herstellers berufen. Könne er das Warenlager bzw die Spezialwerkzeuge nicht verwerten, so liege das in dem von ihm selbst geschaffenen Gefahrenbereich. Die Rücknahmepflicht entfalle deshalb, wenn der Vertragshändler die Auflösung des Vertrages verschuldet habe weil dem Importeur bzw Hersteller in diesem Fall eine Mitwirkung bei der Abwicklung der Vertragsfolgen billigerweise nicht zugemutet werden könne. Das Risiko der erschwerten Verwertung eines auf Veranlassung des Lieferanten angelegten Ersatzteillagers sei grundsätzlich von demjenigen zu tragen, der die Vertragsbeendigung zu vertreten habe.

2.3. Allerdings befasste sich diese Entscheidung primär mit dem Fall des Verschuldens an der Vertragsauflösung; eine abschließende Beurteilung der Rücknahmepflicht von Ersatzteilen durch den Importeur bzw Kfz-Hersteller ist darin - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - nicht zu erblicken.

4.1. In der Literatur hat sich vor allem Ceipek (Kfz-Vertrieb in der EU 285) mit der Rücknahmepflicht von Ersatzteilen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses befasst. Demnach sei die Verpflichtung des Herstellers bzw Importeurs zur Rücknahme von Ersatzteilen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (nachvertragliche Treuepflicht) abzuleiten. Daraus ergebe sich, dass der Rücknahmeanspruch nur vom vertragstreuen Partner geltend gemacht werden könne. Eine ordentliche Kündigung ohne sachlich gerechtfertigten Grund seitens des Vertragshändlers sei nicht als Vertragsuntreue zu qualifizieren; damit übe der Händler lediglich eines seiner vertraglichen Rechte aus. Wenn der Hersteller bzw Importeur außerordentlich aus wichtigem Grund kündige, so habe der Händler grundsätzlich keinen Anspruch auf Rückkauf des Warenlagers.

Habe der Händler die Vertragsbeendigung allein oder überwiegend zu vertreten, ohne dass deswegen der Hersteller bzw Importeur einen wichtigen Kündigungsgrund habe, so sei die Entscheidung darüber, ob ein „Ausgleichsanspruch" (wohl gemeint: eine Verpflichtung zur Zurücknahme von Ersatzteilen) bestehe oder nicht, eine Wertungsfrage und dem „Ermessen des Richters" überlassen. Vertragsklauseln, die den Rücknahmeanspruch auch für den Fall ausschlössen, dass den Vertragshändler keinerlei Verantwortung für die Vertragsbeendigung treffe, seien als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB zu qualifizieren (unter Berufung auf Niebling, Das Recht des Automobilvertriebs 177).Habe der Händler die Vertragsbeendigung allein oder überwiegend zu vertreten, ohne dass deswegen der Hersteller bzw Importeur einen wichtigen Kündigungsgrund habe, so sei die Entscheidung darüber, ob ein „Ausgleichsanspruch" (wohl gemeint: eine Verpflichtung zur Zurücknahme von Ersatzteilen) bestehe oder nicht, eine Wertungsfrage und dem „Ermessen des Richters" überlassen. Vertragsklauseln, die den Rücknahmeanspruch auch für den Fall ausschlössen, dass den Vertragshändler keinerlei Verantwortung für die Vertragsbeendigung treffe, seien als sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB zu qualifizieren (unter Berufung auf Niebling, Das Recht des Automobilvertriebs 177).

4.2. Ein ausschließliches Abstellen auf das Verschulden oder die Verursachung der Beendigung des Händlervertrages erscheint jedoch nicht sachgerecht. Soweit ein Verschulden des Herstellers oder Importeurs vorliegt, ergibt sich eine Rücknahmepflicht ohnedies schon aus schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Umgekehrt kann ein Verschulden des Händlers an der Vertragsbeendigung eine Berufung auf die Treuepflicht des Herstellers oder Importeurs ausschließen. Jedoch ist nicht ersichtlich, weshalb die nachvertragliche Treuepflicht des Herstellers oder Importeurs nur dann bestehen soll, wenn diesen ein Verschulden trifft. Auch ein - von Ceipek vorgeschlagenes - Abstellen auf richterliches „Ermessen" erscheint in diesem Zusammenhang nicht zweckmäßig.

4.3. Im vorliegenden Fall kann allerdings zur Konkretisierung des Umfangs der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers bzw Importeurs wegen der weitgehend ähnlichen Rechtslage teilweise auch auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs zurückgegriffen werden:

4.4. In der den Möbelhandel betreffenden Entscheidung VIII ZR 255/68 = BGHZ 54, 338 vom 21. 10. 1970 sprach der BGH aus, die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme vom Ersatzteilen hänge wesentlich davon ab, aus welchem Anlass der Eigenhändlervertrag sein Ende finde. Sei der Eigenhändler wegen einer vom Hersteller begangenen Vertragsverletzung zur Kündigung berechtigt, könne eine Rücknahmepflicht bereits unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes begründet sein. Die Schadenersatzpflicht gehe inhaltlich dahin, den Eigenhändler so zu stellen, wie wenn der Vertrag weiter bestanden hätte. Liege dagegen ein Verschulden des Herstellers an der Beendigung des Eigenhändlervertrages nicht vor, so könne der Hersteller aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht zur Rücknahme verpflichtet sein. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Abwägung der Interessen der Parteien sei die Auffassung berechtigt, dass im Allgemeinen der Hersteller zur Rücknahme des Lagers, mindestens aber zu einer angemessenen Mithilfe bei dessen Verwertung verpflichtet sei, wenn dem Eigenhändler nicht zugemutet werden könne, das Lager selbst ohne Mithilfe abzusetzen.4.4. In der den Möbelhandel betreffenden Entscheidung römisch VIII ZR 255/68 = BGHZ 54, 338 vom 21. 10. 1970 sprach der BGH aus, die Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme vom Ersatzteilen hänge wesentlich davon ab, aus welchem Anlass der Eigenhändlervertrag sein Ende finde. Sei der Eigenhändler wegen einer vom Hersteller begangenen Vertragsverletzung zur Kündigung berechtigt, könne eine Rücknahmepflicht bereits unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes begründet sein. Die Schadenersatzpflicht gehe inhaltlich dahin, den Eigenhändler so zu stellen, wie wenn der Vertrag weiter bestanden hätte. Liege dagegen ein Verschulden des Herstellers an der Beendigung des Eigenhändlervertrages nicht vor, so könne der Hersteller aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht zur Rücknahme verpflichtet sein. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Abwägung der Interessen der Parteien sei die Auffassung berechtigt, dass im Allgemeinen der Hersteller zur Rücknahme des Lagers, mindestens aber zu einer angemessenen Mithilfe bei dessen Verwertung verpflichtet sei, wenn dem Eigenhändler nicht zugemutet werden könne, das Lager selbst ohne Mithilfe abzusetzen.

Diese Regel gelte jedoch nicht schlechthin. Nach Lage des jeweiligen Falles könne eine Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme des Lagers entfallen. Die Rücknahmepflicht beziehe sich inhaltlich nämlich nur auf diejenigen Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung durch den Eigenhändler im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten gewesen sei. Das Risiko aus fehldisponierten Lagerbeständen könne der Eigenhändler nicht auf den Hersteller abwälzen.

Habe schließlich der Eigenhändler selbst die Beendigung des Eigenhändlervertrages verschuldet, so werde im Allgemeinen eine Verpflichtung des Herstellers zur Rücknahme eines Ausstellungslagers oder Depots nicht begründet sein. Auf die vertragliche Treuepflicht könne sich ein Eigenhändler, der selbst vertragsuntreu sei, regelmäßig nicht berufen. Könne er das Warenlager nicht verwerten, liege das in dem von ihm selbst geschaffenen Gefahrenbereich.

4.5. Nach der Entscheidung des BGH VIII ZR 360/86 = NJW-RR 1988, 1077 vom 25. 5. 1988, die einen Kfz-Vertragshändler betraf, ist eine vertragliche Regelung, wonach der Hersteller bzw Importeur nur zur Rücknahme verpflichtet ist, wenn den Händler keinerlei Verantwortlichkeit für die Vertragsbeendigung trifft, nach § 9 Abs 2 Nr 2 AGBG unwirksam. Die Unangemessenheit ergebe sich daraus, dass der Importeur bzw Hersteller einseitig nur seine Interessen berücksichtige, den Grundgedanken gegenseitiger Rücksichtnahme in einem Dauerschuldverhältnis missachte und damit das gerade in einem Vertragshändlervertrag wesentliche Äquivalenzprinzip verletzte. Die danach erforderliche Risikoverteilung ließe sich in der Weise vollziehen, dass der Hersteller bzw Importeur das Warenlager zurücknehmen, jedoch nur einen der beiderseitigen Verantwortlichkeit entsprechenden Anteil der sonst von ihm zu zahlenden Vergütung entrichten müsste. Diesen Anteil hätte das Gericht nach Abwägung der für die Kündigung maßgebenden Gründe zu ermitteln.4.5. Nach der Entscheidung des BGH römisch VIII ZR 360/86 = NJW-RR 1988, 1077 vom 25. 5. 1988, die einen Kfz-Vertragshändler betraf, ist eine vertragliche Regelung, wonach der Hersteller bzw Importeur nur zur Rücknahme verpflichtet ist, wenn den Händler keinerlei Verantwortlichkeit für die Vertragsbeendigung trifft, nach Paragraph 9, Absatz 2, Nr 2 AGBG unwirksam. Die Unangemessenheit ergebe sich daraus, dass der Importeur bzw Hersteller einseitig nur seine Interessen berücksichtige, den Grundgedanken gegenseitiger Rücksichtnahme in einem Dauerschuldverhältnis missachte und damit das gerade in einem Vertragshändlervertrag wesentliche Äquivalenzprinzip verletzte. Die danach erforderliche Risikoverteilung ließe sich in der Weise vollziehen, dass der Hersteller bzw Importeur das Warenlager zurücknehmen, jedoch nur einen der beiderseitigen Verantwortlichkeit entsprechenden Anteil der sonst von ihm zu zahlenden Vergütung entrichten müsste. Diesen Anteil hätte das Gericht nach Abwägung der für die Kündigung maßgebenden Gründe zu ermitteln.

4.6. Nach der Entscheidung des BGH vom 12. 1. 1994, VIII ZR 165/92, halten Vertragsklauseln, die nicht danach differenzieren, ob die Vertragsbeendigung vom Händler, vom Hersteller oder von keiner der Vertragsparteien zu verantworten ist, der Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie auch im Falle einer fristlosen Kündigung des Händlers aus einem vom Hersteller bzw Importeur zu vertretenden Grund die andere Seite nicht unangemessen benachteiligen. Dies treffe für die Voraussetzung, dass die Ersatzteile für Fahrzeuge bestimmt sein müssten, die jedenfalls in den letzten zwei Jahren zum Verkaufsprogramm gehört haben, nicht zu. Diese Regelung verkürze den unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes in Betracht kommenden Rücknahmeanspruch des Vertragshändlers in unangemessener Weise. Als Schadenersatz könne dieser bei einer vom Hersteller bzw Importeur verschuldeten Kündigung verlangen, so gestellt zu werden, als hätte der Vertrag weiter bestanden und er die angeschafften Ersatz- und Austauschteile weiter veräußern können.4.6. Nach der Entscheidung des BGH vom 12. 1. 1994, römisch VIII ZR 165/92, halten Vertragsklauseln, die nicht danach differenzieren, ob die Vertragsbeendigung vom Händler, vom Hersteller oder von keiner der Vertragsparteien zu verantworten ist, der Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie auch im Falle einer fristlosen Kündigung des Händlers aus einem vom Hersteller bzw Importeur zu vertretenden Grund die andere Seite nicht unangemessen benachteiligen. Dies treffe für die Voraussetzung, dass die Ersatzteile für Fahrzeuge bestimmt sein müssten, die jedenfalls in den letzten zwei Jahren zum Verkaufsprogramm gehört haben, nicht zu. Diese Regelung verkürze den unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes in Betracht kommenden Rücknahmeanspruch des Vertragshändlers in unangemessener Weise. Als Schadenersatz könne dieser bei einer vom Hersteller bzw Importeur verschuldeten Kündigung verlangen, so gestellt zu werden, als hätte der Vertrag weiter bestanden und er die angeschafften Ersatz- und Austauschteile weiter veräußern können.

4.7. Nach der einen Fall der Eigenkündigung eines Händlers betreffenden Entscheidung des BGH vom 23. 11. 1994, VIII RZ 254/93 = BGHZ 128, 67 („Suzuki") ist eine Vereinbarung, wonach der Hersteller dann nicht zur Rücknahme des Ersatzteillagers verpflichtet ist, wenn der Händler das Vertragsverhältnis beendet, ohne zur außerordentlichen Kündigung berechtigt zu sein, unwirksam, weil eine derartige Klausel den Rücknahmeanspruch auch für den Fall ausschließe, dass den Händler keinerlei Verantwortlichkeit für die Vertragsbeendigung treffe. Darin liege eine mit Treu und Glauben unvereinbare unangemessene Benachteiligung des Händlers.4.7. Nach der einen Fall der Eigenkündigung eines Händlers betreffenden Entscheidung des BGH vom 23. 11. 1994, römisch VIII RZ 254/93 = BGHZ 128, 67 („Suzuki") ist eine Vereinbarung, wonach der Hersteller dann nicht zur Rücknahme des Ersatzteillagers verpflichtet ist, wenn der Händler das Vertragsverhältnis beendet, ohne zur außerordentlichen Kündigung berechtigt zu sein, unwirksam, weil eine derartige Klausel den Rücknahmeanspruch auch für den Fall ausschließe, dass den Händler keinerlei Verantwortlichkeit für die Vertragsbeendigung treffe. Darin liege eine mit Treu und Glauben unvereinbare unangemessene Benachteiligung des Händlers.

Unwirksam sei auch eine Klausel, wonach eine Rücknahmepflicht nur für solche Teile bestehe, die weniger als drei Jahre vor Vertragsende geliefert worden seien. Ein schutzwürdiges Interesse des Händlers, derartige Ersatzteile bei Vertragsende allein deswegen nicht zurücknehmen zu müssen, weil ihre Lieferung mehr als drei Jahre zurückliege, sei nicht ersichtlich. Derartige Teile würden vielfach zur Reparatur älterer Fahrzeugmodelle benötigt werden. Die Vertragspflicht des Vertragshändlers umfasse aber auch die Reparatur und Wartung älterer Fahrzeugmodelle. Es sei nicht fernliegend, dass der Vertragshändler sich im Rahmen sachgerechter Disposition veranlasst sehen könne, mit Blick auf den häufigen Modellwechsel bei Pkws und die nicht unbegrenzte Liefermöglichkeit der Ersatzteile für Altfahrzeuge auch vor längerer Zeit gelieferte Ersatzteile in angemessenem Umfang auf Lager zu halten. Es sei kein Grund erkennbar, wieso derartige Teile nicht in anderen Vertragswerkstätten verwendbar seien, während sie für den Vertragshändler nach Beendigung seines Händlervertrages praktisch wertlos seien.

Auch der vorgesehene Abschlag von 25 % vom Händler-Netto-Einkaufspreis als „Gebühr" für Wertminderung und Bearbeitung sei unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das gerade noch zulässige Maß (etwa 10 %) komme nicht in Betracht.

4.8. Die Entscheidung des BGH VIII ZR 121/04 vom 20.7.2005 erging aus Anlass einer Verbandsklage des Zentralverbandes aller Automobilhändler und Werkstattbetriebe. Dieser Fall betraf eine Vereinbarung, wonach auf Verlangen des Händlers der Hersteller bzw Importeur nach Beendigung des Vertrags den Lagerbestand des Händlers an Vertragsware zurückkaufen müsse. Eine Ausnahme war jedoch für den Fall vorgesehen, dass die Gründe für die Vertragsbeendigung - ausgenommen die bloße Wahrnehmung des vertraglichen Rechtes zur ordentlichen Kündigung - vom Händler zu vertreten seien. Im Übrigen war ein Rückkauf nur für solche Vertragsware vorgesehen, die der Händler unmittelbar vom Hersteller bzw Importeur bezogen habe und deren Abnahme, Vorhaltung und Lagerung im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war oder vom Hersteller bzw Importeur ausdrücklich gefordert worden war.4.8. Die Entscheidung des BGH römisch VIII ZR 121/04 vom 20.7.2005 erging aus Anlass einer Verbandsklage des Zentralverbandes aller Automobilhändler und Werkstattbetriebe. Dieser Fall betraf eine Vereinbarung, wonach auf Verlangen des Händlers der Hersteller bzw Importeur nach Beendigung des Vertrags den Lagerbestand des Händlers an Vertragsware zurückkaufen müsse. Eine Ausnahme war jedoch für den Fall vorgesehen, dass die Gründe für die Vertragsbeendigung - ausgenommen die bloße Wahrnehmung des vertraglichen Rechtes zur ordentlichen Kündigung - vom Händler zu vertreten seien. Im Übrigen war ein Rückkauf nur für solche Vertragsware vorgesehen, die der Händler unmittelbar vom Hersteller bzw Importeur bezogen habe und deren Abnahme, Vorhaltung und Lagerung im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war oder vom Hersteller bzw Importeur ausdrücklich gefordert worden war.

Nach Ansicht des BGH halte die Regelung der Rücknahme von Ersatzteilen einer Inhaltskontrolle nur stand, wenn auch im Falle einer fristlosen Kündigung eines Vertragshändlers aus einem vom Hersteller bzw Importeur zu vertretenden Grund der Händler nicht unangemessen benachteiligt werde. Im vorliegenden Fall sehe der Vertrag jedoch eine ausreichende Differenzierung vor. Für den Fall der vom Hersteller bzw Importeur zu vertretenden Beendigung des Händlervertrages seien ohnedies dem Händler weitergehende Schadenersatzansprüche vorbehalten. Unzulässig sei der Vertrag jedoch, soweit er den Rücknahmeanspruch des Händlers für solche Vertragsware ausschließe, die er nicht unmittelbar von der Beklagten bezogen habe. In der Beschränkung des Rücknahmeanspruchs auf Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung durch den Eigenhändler im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war, liege keine unangemessene Benachteiligung des Händlers. Der Händler solle nur die Folgen seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Hersteller, nicht auch das Risiko darüber hinausgehender eigener unternehmerischer Entscheidungen auf diesen abwälzen können. Dabei sei ein Rückkauf der Ersatzteile zum Netto-Rechnungswert (Händlereinkaufspreis ohne Mehrwertsteuer und Nebenkosten) sachgerecht. Ein ausreichender Schutz des Händlers werde erreicht, wenn er jenen Betrag erhalte, den er für den Erwerb der Ersatzteile aufgewendet habe; die nachvertragliche Treuepflicht des Herstellers gebiete es nicht, den Händler zum Ausgleich für seine Lagerhaltungspflicht an zwischenzeitigen Preissteigerungen teilhaben zu lassen. Auch ein pauschaler Abschlag von 10 % für den zu erwartenden Verwertungsverlust stelle keine unangemessene Benachteiligung des Händlers dar.

5.1. Die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze lassen sich jedoch im Hinblick auf den abweichenden Prüfungsmaßstab nicht ohne weiteres auf das österreichische Recht übertragen. Zunächst handelt es sich dabei teilweise um Entscheidungen über eine Verbandsklage. Im Verbandsprozess sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber auch nach deutschem Recht - ebenso wie in Österreich (vgl nur SZ 67/154; SZ 68/79; RIS-Justiz RS0016590) - im kundenfeindlichsten Sinne auszulegen (Basedow in MünchKomm BGB4 § 305c GB Rz 34 mwN), sodass daraus nicht zwingend Rückschlüsse auf die Auslegungsfrage für den Individualprozess gezogen werden können.5.1. Die vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätze lassen sich jedoch im Hinblick auf den abweichenden Prüfungsmaßstab nicht ohne weiteres auf das österreichische Recht übertragen. Zunächst handelt es sich dabei teilweise um Entscheidungen über eine Verbandsklage. Im Verbandsprozess sind Allgemeine Geschäftsbedingungen aber auch nach deutschem Recht - ebenso wie in Österreich vergleiche nur SZ 67/154; SZ 68/79; RIS-Justiz RS0016590) - im kundenfeindlichsten Sinne auszulegen (Basedow in MünchKomm BGB4 Paragraph 305 c, GB Rz 34 mwN), sodass daraus nicht zwingend Rückschlüsse auf die Auslegungsfrage für den Individualprozess gezogen werden können.

Vor allem aber hatte der BGH nach § 9 des (damaligen) deutschen AGBG nur die „Unangemessenheit" der gegenständlichen Klauseln zu prüfen. § 879 Abs 3 ABGB sieht dem gegenüber die Nichtigkeit von in Vertragsformblättern enthaltenen Bestimmungen nur dann vor, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Damit unterscheidet sich der geltende Gesetzestext von der Fassung der Regierungsvorlage, wonach Vertragsbestimmungen, die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen, insbesondere dann nichtig seien, wenn sie (unter anderem) die Rechtslage unangemessen zu Ungunsten eines Teiles verschieben (vgl dazu näher Krejci, Handbuch KSchG 134 ff). Der Justizausschuss empfand diese Regelung als zu kompliziert und befürchtete, dass ihre Anwendung nur schwer vorhergesehen werden könne. Im Hinblick darauf sowie auf den Gedanken, dass es die wesentlichste Funktion dieser neuen Bestimmung sei, Konsumenten vor allem gegenüber vorgenormten Vertragsbedingungen zu schützen, sei eine erheblich einfachere Fassung beschlossen worden, die auf den Schutz gegen Nachteile durch unangemessene allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter abstellte (JAB zum KSchG 4; vgl Krejci aaO 135). Wenngleich auch im Bericht des Justizausschusses das Wort „unangemessen" vorkommt, kann dies doch nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieser Ausdruck im Gesetz durch das Wort „gröblich" ersetzt wurde. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wiegt eine gröbliche Benachteiligung schwerer als eine bloß unangemessene (Krejci aaO 164).Vor allem aber hatte der BGH nach Paragraph 9, des (damaligen) deutschen AGBG nur die „Unangemessenheit" der gegenständlichen Klauseln zu prüfen. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB sieht dem gegenüber die Nichtigkeit von in Vertragsformblättern enthaltenen Bestimmungen nur dann vor, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Damit unterscheidet sich der geltende Gesetzestext von der Fassung der Regierungsvorlage, wonach Vertragsbestimmungen, die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen, insbesondere dann nichtig seien, wenn sie (unter anderem) die Rechtslage unangemessen zu Ungunsten eines Teiles verschieben vergleiche dazu näher Krejci, Handbuch KSchG 134 ff). Der Justizausschuss empfand diese Regelung als zu kompliziert und befürchtete, dass ihre Anwendung nur schwer vorhergesehen werden könne. Im Hinblick darauf sowie auf den Gedanken, dass es die wesentlichste Funktion dieser neuen Bestimmung sei, Konsumenten vor allem gegenüber vorgenormten Vertragsbedingungen zu schützen, sei eine erheblich einfachere Fassung beschlossen worden, die auf den Schutz gegen Nachteile durch unangemessene allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter abstellte (JAB zum KSchG 4; vergleiche Krejci aaO 135). Wenngleich auch im Bericht des Justizausschusses das Wort „unangemessen" vorkommt, kann dies doch nicht darüber hinwegtäuschen, dass dieser Ausdruck im Gesetz durch das Wort „gröblich" ersetzt wurde. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wiegt eine gröbliche Benachteiligung schwerer als eine bloß unangemessene (Krejci aaO 164).

5.2. Nach herrschender Auffassung ist bei der Prüfung der Unwirksamkeit von in Vertragsformblättern enthaltenen Bestimmungen als „gröblich benachteiligend" im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB in beweglicher Beurteilung (JBl 2004, 245 = ecolex 2004/237 [Leitner]; Krejci, bewegliches System 138; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ § 879 Rz 30) einerseits auf die sachliche Rechtfertigung und den Grad der Abweichung vom dispositiven Recht als dem gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleich (Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 240; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ § 879 Rz 30), andererseits auf das Ausmaß der „verdünnten Willensfreiheit" des Vertragspartners abzustellen (SZ 73/46; SZ 73/158; JBl 2004, 245 = ecolex 2004/237 [Leitner]; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ § 879 Rz 30). In diesem Sinne kann eine Abweichung vom dispositiven Recht schon dann eine „gröbliche" Benachteiligung eines Vertragspartners darstellen, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt (Krejci, Handbuch KSchG 166). In den Fällen gesetzlich nicht geregelter Ordnungsfragen sind demgegenüber vertragliche Nebenbestimmungen dann „gröblich" benachteiligend, wenn die dem benachteiligten Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (Krejci aaO 167; Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 242 und 243).5.2. Nach herrschender Auffassung ist bei der Prüfung der Unwirksamkeit von in Vertragsformblättern enthaltenen Bestimmungen als „gröblich benachteiligend" im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB in beweglicher Beurteilung (JBl 2004, 245 = ecolex 2004/237 [Leitner]; Krejci, bewegliches System 138; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ Paragraph 879, Rz 30) einerseits auf die sachliche Rechtfertigung und den Grad der Abweichung vom dispositiven Recht als dem gesetzlich vorgesehenen Interessenausgleich (Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 240; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ Paragraph 879, Rz 30), andererseits auf das Ausmaß der „verdünnten Willensfreiheit" des Vertragspartners abzustellen (SZ 73/46; SZ 73/158; JBl 2004, 245 = ecolex 2004/237 [Leitner]; Apathy/Riedler in Schwimann, ABGB³ Paragraph 879, Rz 30). In diesem Sinne kann eine Abweichung vom dispositiven Recht schon dann eine „gröbliche" Benachteiligung eines Vertragspartners darstellen, wenn sich für die Abweichung keine sachliche Rechtfertigung ergibt (Krejci, Handbuch KSchG 166). In den Fällen gesetzlich nicht geregelter Ordnungsfragen sind demgegenüber vertragliche Nebenbestimmungen dann „gröblich" benachteiligend, wenn die dem benachteiligten Vertragspartner zugedachte Rechtsposition in einem auffallenden Missverhältnis zur vergleichbaren Rechtsposition des anderen steht (Krejci aaO 167; Krejci in Rummel, ABGB³ Paragraph 879, Rz 242 und 243).

6.1. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, dass die Einschränkung einer - aus der nachvertraglichen Treuepflicht resultierenden - Rücknahmeverpflichtung des Herstellers bzw Importeurs auch hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Lagerung durch den Vertragshändler im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war, im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB unwirksam ist. Aus dem Wesen des Vertragshändlervertrages als Dauerschuldverhältnis und den Grundsätzen von Treu und Glauben ist vielmehr eine auch nachvertragliche Treuepflicht des Herstellers bzw Importeurs abzuleiten, aus der sich eine Rücknahmepflicht von Ersatzteilen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ergeben kann. Insoweit sind die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch auf Österreich zu übertragen (vgl auch Ceipek, aaO; allgemein zu nachwirkenden Treuepflichten etwa Binder in Schwimann, ABGB³ § 914 Rz 232 mwN).6.1. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, dass die Einschränkung einer - aus der nachvertraglichen Treuepflicht resultierenden - Rücknahmeverpflichtung des Herstellers bzw Importeurs auch hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Lagerung durch den Vertragshändler im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war, im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unwirksam ist. Aus dem Wesen des Vertragshändlervertrages als Dauerschuldverhältnis und den Grundsätzen von Treu und Glauben ist vielmehr eine auch nachvertragliche Treuepflicht des Herstellers bzw Importeurs abzuleiten, aus der sich eine Rücknahmepflicht von Ersatzteilen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ergeben kann. Insoweit sind die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auch auf Österreich zu übertragen vergleiche auch Ceipek, aaO; allgemein zu nachwirkenden Treuepflichten etwa Binder in Schwimann, ABGB³ Paragraph 914, Rz 232 mwN).

6.2. In Übereinstimmung mit dem BGH ist darauf zu verweisen, dass Lagerbestände von Ersatzteilen für den Vertragshändler nach Vertragsende vielfach erheblich an Wert verlieren und dann nur noch beschränkt, vielfach auch nur zu Schleuderpreisen, absetzbar sind. Die diesbezüglichen Verwertungsschwierigkeiten sind offenkundig im Sinne des § 269 ZPO, sodass es diesbezüglich - entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung - keinerlei Beweisaufnahmen bedarf. Daran hat auch das Inkrafttreten der Kfz-GVO 1400/2002 nichts geändert. Wenngleich die Klägerin weiter Reparaturen an Nissan-Fahrzeugen ausführen darf, darf sie sich doch nicht mehr als Vertragshändler oder Vertragswerkstätte bezeichnen und auch nicht das Zeichen des Herstellers führen. Damit wäre die Klägerin aber auf Stamm- und Zufallskunden angewiesen. Dem gegenüber ist die Rücknahme der Ersatzteile für den Hersteller oder Importeur nur mit geringen Belastungen verbunden, weil er die Möglichkeit hat, sie in seiner eigenen Verkaufsorganisation zu veräußern oder anderen Vertragshändlern zu überlassen. Die zeitliche Beschränkung auf im letzten Jahr gelieferte Ersatzteile entbehrt jeder Rechtfertigung, muss doch der Händler auch zur Reparatur älterer Fahrzeuge in der Lage sein. Die Beschränkung der Rücknahmepflicht der beklagten Partei ist daher als grob benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB nicht Vertragbestandteil geworden.6.2. In Übereinstimmung mit dem BGH ist darauf zu verweisen, dass Lagerbestände von Ersatzteilen für den Vertragshändler nach Vertragsende vielfach erheblich an Wert verlieren und dann nur noch beschränkt, vielfach auch nur zu Schleuderpreisen, absetzbar sind. Die diesbezüglichen Verwertungsschwierigkeiten sind offenkundig im Sinne des Paragraph 269, ZPO, sodass es diesbezüglich - entgegen der im Rekurs vertretenen Auffassung - keinerlei Beweisaufnahmen bedarf. Daran hat auch das Inkrafttreten der Kfz-GVO 1400/2002 nichts geändert. Wenngleich die Klägerin weiter Reparaturen an Nissan-Fahrzeugen ausführen darf, darf sie sich doch nicht mehr als Vertragshändler oder Vertragswerkstätte bezeichnen und auch nicht das Zeichen des Herstellers führen. Damit wäre die Klägerin aber auf Stamm- und Zufallskunden angewiesen. Dem gegenüber ist die Rücknahme der Ersatzteile für den Hersteller oder Importeur nur mit geringen Belastungen verbunden, weil er die Möglichkeit hat, sie in seiner eigenen Verkaufsorganisation zu veräußern oder anderen Vertragshändlern zu überlassen. Die zeitliche Beschränkung auf im letzten Jahr gelieferte Ersatzteile entbehrt jeder Rechtfertigung, muss doch der Händler auch zur Reparatur älterer Fahrzeuge in der Lage sein. Die Beschränkung der Rücknahmepflicht der beklagten Partei ist daher als grob benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nicht Vertragbestandteil geworden.

6.3. Im Hinblick auf die während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses bestehende Verpflichtung zur Haltung eines entsprechenden Ersatzteillagers kommt auch ein Abbau des Ersatzteillagers nach erfolgter Kündigung des Vertrages nicht bzw jedenfalls nicht zur Gänze in Betracht. Dabei ist nicht entscheidend, dass der Vertragshändlervertrag bereits am nächsten Tag wieder gekündigt wurde, weil bereits seit 1999 mit der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei ein Vertrag bestand und diese Gesellschaft nach den Feststellungen des Erstgerichtes in die klagende Partei eingebracht wurde, sodass davon auszugehen ist, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung bereits über ein entsprechendes Ersatzteillager verfügte. Außerdem muss der Händler während der gesamten Geltungsdauer nach dem Vertrag über ein entsprechendes Ersatzteillager verfügen; ein vollständiger „Abbau" des Ersatzteillagers während der Laufzeit des Vertrages verstieße daher gegen die vertragliche Verpflichtung der Klägerin. Die Bestimmung in Punkt 4.11.2 des Vertrages, wonach Verstöße des Händlers gegen das Verlangen des Importeurs nach bestimmten Investitionen keinen Kündigungsgrund bilden, bezieht sich schon nach dem Wortlaut nicht auf Ersatzteile, sondern auf von diesen - im Vertrag auch sonst gesonderte geregelte - zu unterscheidende Investitionen. Im Übrigen könnte auch bei einem allfälligen Verzicht der beklagten Partei darauf, bestimmte Pflichtverstöße als Kündigungsgrund heranzuziehen, der Klägerin ein vertragskonformes, weil die vertragliche Pflicht zur Ersatzteilhaltung respektierendes Verhalten jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen.

7.1. Allerdings können - wiederum im Sinne der vom BGH entwickelten Grundsätze - die Folgen einer Fehldisposition des Händlers nicht auf den Hersteller bzw Importeur überwälzt werden. Eine Rücknahmeverpflichtung besteht daher nur hinsichtlich solcher Warenbestände, deren Abnahme und Lagerung durch den Vertragshändler im Interesse ordnungsgemäßer Vertragserfüllung geboten war.

7.2. Dazu fehlen jedoch im vorliegenden Fall Feststellungen. Aus dem Gesamtwert des Ersatzteillagers lässt sich eine Fehldisposition der klagenden Partei jedenfalls nicht ohne weiters ableiten, weil es sich dabei überwiegend nicht um auffallend hohe Stückzahlen einzelner weniger Ersatzteile, sondern um ca 528 verschiedene, teils geringwertige Einzelpositionen handelt. Im fortgesetzten Verfahren wird daher vorrangig zu klären sein, ob diesbezügliche Vorgaben oder Empfehlungen der beklagten Partei bestanden. Die vom Erstgericht getroffene, vom Berufungsgericht als überschießend gewertete Feststellung, die beklagte Partei habe nur die Bestückung mit Waren empfohlen, die immer wieder benötigt werden und daher nicht solange auf Lager liegen, wobei es sich um Ersatzteile handelt, die in der Regel nicht länger als drei Monate auf Lager liegen, reicht diesbezüglich - unabhängig davon, ob diese Feststellung auf ausreichendem Parteienvorbringen beruht - jedenfalls nicht aus, weil sie sich (ebenso wie die Aussage der Zeugin Marion W***** (AS 138 f = S 6 f in ON 15) ausdrücklich nur auf die „Erstbestückung" bezieht.

Lediglich dann, wenn keine diesbezüglichen Vorgaben der beklagten Partei oder ihrer Rechtsvorgängerin bestanden, wird zu klären sein, ob die Haltung der gegenständlichen Ersatzteile als verkehrsüblich anzusehen ist. Dabei wird auch zu klären sein, ob die Klägerin ohne Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen zumindest einen Teil ihrer Ersatzteilbestände hätte reduzieren können und dies nur aus der beklagten Partei nicht zuzurechnenden Gründen, etwa in Hinblick auf die von ihr angestrebte Autorisierung als Vertragswerkstätte (vgl S 5 der Klage), unterließ.Lediglich dann, wenn keine diesbezüglichen Vorgaben der beklagten Partei oder ihrer Rechtsvorgängerin bestanden, wird zu klären sein, ob die Haltung der gegenständlichen Ersatzteile als verkehrsüblich anzusehen ist. Dabei wird auch zu klären sein, ob die Klägerin ohne Verstoß gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen zumindest einen Teil ihrer Ersatzteilbestände hätte reduzieren können und dies nur aus der beklagten Partei nicht zuzurechnenden Gründen, etwa in Hinblick auf die von ihr angestrebte Autorisierung als Vertragswerkstätte vergleiche S 5 der Klage), unterließ.

8. Da sich somit die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht des Berufungsgerichts als zutreffend erweist, war dem unbegründeten Rekurs ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenvorbehalt gründet sich auf § 50 ZPO.Die Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 50, ZPO.

Textnummer

E83617

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00254.06F.0316.000

Im RIS seit

15.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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