Der Beschwerdeführer ist Wehrpflichtiger des Milizstandes des österreichischen Bundesheeres. Das Militärkommando Kärnten gelangte durch die Anzeige eines anderen Angehörigen des Wehrpflichtigen des Milizstandes vom Verdacht gegen den Beschwerdeführer in Kenntnis, daß dieser den Dienstgrad eines Offizierstellvertreters ungerechtfertigt trage. Der Beschwerdeführer sei zuletzt im November 1994 zum Oberstabswachtmeister befördert worden. Ihm fehle der Stabsunteroffizierkurs, welcher notwe... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §44;HDG 1994 §23;HDG 1994 §61 Abs1;
Rechtssatz: Über die im Kommandantenverfahren gemäß § 61 Abs 1 HDG 1994 durchgeführte Verhandlung ist keine Verhandlungsschrift iSd § 44 AVG aufzunehmen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1998:1996090385.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist als Vizeleutnant (Beamter in Unteroffiziersfunktion) Angehöriger des Bundesheeres. Seine Dienststelle ist die n-kompanie des Landwehrstammregimentes 42 in Linz. In der Zeit vom 19. bis 30. November 1991 fand eine Bataillonstruppenübung (BTÜ) statt, zu der der Beschwerdeführer zeitweise abkommandiert war. Über ihn wurde mit dem am 18. Dezember 1991 mündlich verkündeten Bescheid des Kommandanten der n-Kompanie/LWSR 42, Hauptmann E (Einheitskommandant) di... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §62 Abs3;HDG 1985 §24;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Die Unterlassung der Übermittlung der vom Bf beantragten schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides kann schon deshalb keinen erheblichen Verfahrensfehler darstellen, weil mangels Anwendbarkeit des § 62 Abs 3 AVG i... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §44 Abs1;AVG §62 Abs2;AVG §62 Abs3;HDG 1985 §24;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/09/29 92/09/0149 1 Stammrechtssatz Das HDG 1985 (vgl § 61 Abs 1 und § 62 Abs 2 HDG 1985) sieht die mündliche Verkündung von Bescheiden in beiden Instanzen des Disziplin... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 1. April 1993 bis zum 30. November 1993 seinen ordentlichen Präsenzdienst, wobei er ab dem 17. Mai 1993 als Grundwehrdiener der Stabskompanie der Heeresversorgungsschule in Wien 14 angehörte. Mit mündlich verkündetem Bescheid des Kommandanten dieser Stabskompanie vom 26. Juli 1993 wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe des Ausgangsverbotes in der Dauer von sieben Tagen verhängt, weil er (laut Führungsblatt) 1. vom 17. Ju... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §20 Abs1;ADV §20 Abs4;ADV §20 Abs9;AVG §1;AVG §13 Abs1;AVG §13 Abs5;HDG 1985 §36 Abs1;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2;
Rechtssatz: Es besteht keine Möglichkeit, Disziplinarangelegenheiten generell von dem in § 20 Abs 9 ADV umschriebenen Bereich der "militärischen Ordnung und Sicherheit" auszunehmen. Einer ausdrücklichen Betr... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §20 Abs1;ADV §20 Abs4;ADV §20 Abs9;AVG §1;AVG §13 Abs1;AVG §13 Abs5;AVG §63 Abs5;HDG 1985 §36 Abs1;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2;
Rechtssatz: Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Charge vom Tag auf Grund der einschlägigen Vorschriften als Hilfsorgan des jeweiligen Kommandanten agiert, nicht anders als etwa ein Amt der Lan... mehr lesen...
Über den Beschwerdeführer, der als Wachtmeister dem Bundesheer angehört, wurde mit am 12. Feber 1992 mündlich verkündetem Bescheid des Kompaniekommandanten die Disziplinarstrafe der Geldbuße von S 500,-- verhängt. Dieser mündlich verkündete Bescheid ist in den vorgelegten Akten nicht weiter dokumentiert. Auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung, in welcher der Beschwerdeführer im wesentlichen jedes Verschulden an dem ihm vorgeworfenen Verhalten in Abrede stell... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: AVG §44 Abs1;AVG §62 Abs2;AVG §62 Abs3;HDG 1985 §24;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: Das HDG 1985 (vgl § 61 Abs 1 und § 62 Abs 2 HDG 1985) sieht die mündliche Verkündung von Bescheiden in beiden Instanzen des Disziplinarverfahrens ausdrücklich vor. Nähere Bestimmungen betreffend eine B... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war mit in Rechtskraft erwachsenem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 11. Juni 1990 für die Zeit vom 17. bis 22. September 1990 zur Ableistung einer Truppenübung (§ 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, WehrG) einberufen worden. Er war somit Soldat iSd § 1 Abs. 2 Z. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294 (HDG). Mit Schreiben vom 17. September 1990 hatte er unter Berufung auf § 36 Abs. 2 Z. 2 WehrG den Antrag geste... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §14;HDG 1985 §15;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/09/0166 E 24. März 1988 RS 1 Stammrechtssatz Da die Disziplinargewalt rechtlich der Befehlsgewalt folgt, haben nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 im so genannten "Kommandantenverfahren" alle Truppenführer im hierarchischen Aufbau des Bundesheeres vom Kompaniechef über den Bat... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §14;HDG 1985 §15;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/09/0166 E 24. März 1988 RS 1 Stammrechtssatz Da die Disziplinargewalt rechtlich der Befehlsgewalt folgt, haben nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 im so genannten "Kommandantenverfahren" alle Truppenführer im hierarchischen Aufbau des Bundesheeres vom Kompaniechef über den Bat... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §14;HDG 1985 §15;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/09/0166 E 24. März 1988 RS 1 Stammrechtssatz Da die Disziplinargewalt rechtlich der Befehlsgewalt folgt, haben nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 im so genannten "Kommandantenverfahren" alle Truppenführer im hierarchischen Aufbau des Bundesheeres vom Kompaniechef über den Bat... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §14;HDG 1985 §15;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/09/0166 E 24. März 1988 RS 1 Stammrechtssatz Da die Disziplinargewalt rechtlich der Befehlsgewalt folgt, haben nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 im so genannten "Kommandantenverfahren" alle Truppenführer im hierarchischen Aufbau des Bundesheeres vom Kompaniechef über den Bat... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §14;HDG 1985 §15;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/09/0166 E 24. März 1988 RS 1 Stammrechtssatz Da die Disziplinargewalt rechtlich der Befehlsgewalt folgt, haben nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 im so genannten "Kommandantenverfahren" alle Truppenführer im hierarchischen Aufbau des Bundesheeres vom Kompaniechef über den Bat... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §14;HDG 1985 §15;HDG 1985 §61 Abs1;HDG 1985 §62 Abs2;
Rechtssatz: Da die Disziplinargewalt rechtlich der Befehlsgewalt folgt, haben nach dem Heeresdisziplinargesetz 1985 im so genannten "Kommandantenverfahren" alle Truppenführer im hierarchischen Aufbau des Bundesheeres vom Kompaniechef über den Bataillonskommandanten bis hinauf zum Bundesminister für Landesverteidig... mehr lesen...