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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §62 Abs3;Rechtssatz
Die Unterlassung der Übermittlung der vom Bf beantragten schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides kann schon deshalb keinen erheblichen Verfahrensfehler darstellen, weil mangels Anwendbarkeit des § 62 Abs 3 AVG im Kommandantenverfahren nach dem HDG 1985 kein Recht auf eine schriftliche Ausfertigung eines mündlich verkündeten Bescheides besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090005.X02Im RIS seit
20.11.2000