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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADV §20 Abs1;Rechtssatz
Es unterliegt keinem Zweifel, daß die Charge vom Tag auf Grund der einschlägigen Vorschriften als Hilfsorgan des jeweiligen Kommandanten agiert, nicht anders als etwa ein Amt der Landesregierung für den Landeshauptmann oder weisungsgebundene Beamte für einen Minister. Wenn seitens eines derartigen Hilfsorganes Schriftstücke entgegengenommen werden, dann wirkt dies unmittelbar für das von ihnen repräsentierte monokratische Organ. Anderenfalls wären etwa auch bei einem Amt der Landesregierung oder bei einer einem Minister direkt unterstellten Organisationseinheit überreichte und entgegengenommene Eingaben erst mit dem Zeitpunkt als eingebracht anzusehen, in dem sie dem Landeshauptmann oder dem Minister persönlich zukommen. Es wäre auch nicht einzusehen, warum ein zur Entgegennahme bereites und über die "Normdienstzeit" hinaus zur Verfügung stehendes Hilfsorgan der Disziplinarbehörde für die Rechtzeitigkeit der betreffenden Eingabe weniger bewirken können sollte als etwa ein zu diesem Zweck aufgestellter Einlaufkasten (Hinweis E 27.6.1962, 1118/60; E 29.9.1993, 93/02/0118).
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090500.X01Im RIS seit
20.11.2000