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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ADV §20 Abs1;Rechtssatz
Es besteht keine Möglichkeit, Disziplinarangelegenheiten generell von dem in § 20 Abs 9 ADV umschriebenen Bereich der "militärischen Ordnung und Sicherheit" auszunehmen. Einer ausdrücklichen Betrauung der Charge vom Tag mit der Aufgabe, allfällige Disziplinarangelegenheiten betreffende Schriftstücke entgegenzunehmen, bedarf es nicht.
Schlagworte
Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993090500.X02Im RIS seit
20.11.2000